Das Coronavirus in Ihrem Unternehmen – was ist zu tun?

Mittlerweile sind die ersten Infektionsfälle in den Niederlanden eine Tatsache; im Rahmen der Pflichten eines guten Arbeitgebers (7:611 BW) ist es ratsam, möglicherweise einige interne Maßnahmen zu ergreifen.

Arbeitszeitverkürzung

Inzwischen ist die Regelung zur Arbeitszeitverkürzung außer Kraft gesetzt worden. Siehe unseren Artikel Neue wirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise.

Die wichtigste betriebswirtschaftliche Maßnahme besteht darin, dass Sie beim UWV eine Arbeitszeitverkürzung beantragen können, falls Ihre Mitarbeiter vorübergehend nicht oder nur in geringerem Umfang eingesetzt werden können.

Das bedeutet, dass Sie für Ihre Mitarbeiter eine befristete Arbeitslosenunterstützung beantragen können, wenn beispielsweise aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus in Ihrem Unternehmen nur noch wenig oder gar keine Arbeit mehr vorhanden ist. Die Mitarbeiter werden dann nicht entlassen, sondern erhalten vorübergehend eine Leistung. Natürlich sind damit bestimmte Voraussetzungen verbunden.

Maßnahmen

Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wie in solchen Situationen vorzugehen ist. Grundsätzlich ist es ratsam, die Empfehlungen des RIVM zu befolgen. Kurz gesagt bedeutet dies, dass Sie Ihre Mitarbeiter darauf hinweisen sollten, sich regelmäßig die Hände zu waschen.

Sorgen Sie unter anderem dafür, dass ausreichend Desinfektionsmittel und Taschentücher vorhanden sind. Weisen Sie die Mitarbeiter (beispielsweise per E-Mail) an, beim Husten und Niesen die Innenseite des Ellbogens zu benutzen. Auch der Reinigung von Tastaturen, Mäusen, Türklinken usw. sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Bleiben Sie außerdem mit Ihren Mitarbeitern im Gespräch darüber, wo sie beispielsweise im Urlaub oder am Wochenende waren. Das sind natürlich private Angelegenheiten, aber die Mitarbeiter teilen diese Informationen meist freiwillig mit. Zudem ist es wichtig, die Mitarbeiter über die Symptome des Coronavirus aufzuklären. Menschen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, haben Fieber und Atemwegsbeschwerden. Dazu gehören beispielsweise Husten oder Atemnot.

Kranke Arbeitnehmer

In der Praxis kommt es häufig vor, dass kranke Mitarbeiter dennoch noch einige Tage zur Arbeit erscheinen, obwohl es vielleicht besser wäre, wenn sie sich vollständig erholen würden. Es ist ratsam, als Arbeitgeber derzeit etwas strenger mit Mitarbeitern umzugehen, die trotz Krankheit zur Arbeit erscheinen. Sorgen Sie dafür, dass die Mitarbeiter zu Hause bleiben und sich vollständig erholen.

Urlaub

Falls Schulen geschlossen werden, können Arbeitnehmer für die Organisation einer kurzfristigen Betreuung an anderer Stelle bezahlten Urlaub nehmen. Dieser Urlaub erstreckt sich nur auf den Zeitraum, bis der Arbeitnehmer die Betreuung organisiert hat.

Quarantäne eines Mitarbeiters

Arbeitnehmer, die unter Quarantäne gestellt werden (aufgrund einer Infektion oder weil sie Symptome des Virus aufweisen), haben wie gewohnt Anspruch auf Lohnfortzahlung (im Krankheitsfall). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs unter Quarantäne gestellt wird. Diese Tage dürfen dann grundsätzlich nicht vom Urlaubsguthaben abgezogen werden. Der Arbeitnehmer muss dann natürlich ein offizielles ärztliches Attest vorlegen, das von einem Arzt vor Ort ausgestellt wurde. In einem Tarifvertrag oder einer Arbeitsbedingungenregelung können gegebenenfalls noch zusätzliche Vereinbarungen enthalten sein.

Grenzüberschreitende Beschäftigung

Wenn Ihr Unternehmen auch im Ausland tätig ist, sollten Sie die Reisehinweise der Regierung befolgen: https://www.nederlandwereldwijd.nl/actueel/nieuws/2020/02/27/reisadviezen-voor-landen-of-gebieden-waar-het-coronavirus-is-gevonden

Stellen Sie beispielsweise auch sicher, dass Mitarbeiter, die viel unterwegs sind, Mund-Nasen-Masken zur Verfügung gestellt bekommen (zusammen mit den entsprechenden Anweisungen zu deren Verwendung und Nutzen).

Arbeitsschutzdienst

Bleiben Sie mit Ihrem Arbeitsschutzdienst oder Betriebsarzt in Kontakt, was die Ergreifung von Maßnahmen und vorbeugende Maßnahmen betrifft. Schließlich können Sie sich bei Ihrem Arbeitsschutzdienst oder Betriebsarzt erkundigen, wie Sie vorgehen sollten, falls Ihr Unternehmen tatsächlich vom Coronavirus betroffen sein sollte.

 

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