
Der endgültige Bescheid über die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer liegt im Briefkasten. Die im Bescheid ausgewiesene Steuerschuld begleichen (oder die Rückerstattung erhalten) – und schon ist wieder ein Steuerjahr abgeschlossen.
Was aber, wenn sich herausstellt, dass der Steuerbescheid falsch ist?
Zwei Möglichkeiten
Dann gibt es natürlich zwei Möglichkeiten:
- Du hast zu wenig Steuern gezahlt;
- Du hast zu viel Steuern gezahlt.
Wenn Sie zu viel Steuern gezahlt haben und die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid abgelaufen ist, haben Sie keine formelle Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen. Natürlich können Sie die Steuerbehörde höflich darum bitten, den zu viel gezahlten Betrag zurückerstattet zu bekommen. Die Steuerbehörde kann dem dann von Amts wegen nachkommen. Die Voraussetzungen für eine Steuerrückerstattung von Amts wegen werden in diesem Artikel nicht behandelt.
Nachforderung
Stellt sich heraus, dass Sie zu wenig Steuern gezahlt haben, verfügt das Finanzamt über weitreichende Befugnisse, einen neuen Steuerbescheid zu erlassen. Dabei handelt es sich dann um einen Nachforderungsbescheid. Ein Nachforderungsbescheid darf erlassen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Steuerbescheid wird innerhalb von 5 Jahre nach Ablauf des Zeitraums, für den die Steuer erhoben wird;
- Die Steuerbehörde verfügt über eine neue Tatsache.
Die Frist von 5 Jahren verlängert sich um den Zeitraum, für den das Finanzamt einen Aufschub für die Einreichung der Steuererklärung gewährt hat. ACHTUNG: Es handelt sich nicht um den Zeitraum, in dem du tatsächlich einen Aufschub in Anspruch genommen hast, sondern um den Zeitraum, für den der Aufschub gewährt wurde.
Wenn der Steuergegenstand im Ausland entstanden ist, verlängert sich die Frist von 5 Jahren auf ganze 12 Jahre.
Neue Tatsache
Lange Zeit durfte das Finanzamt Nachforderungen nur dann erheben, wenn die zu gering gezahlte Steuer auf einen neuen Sachverhalt zurückzuführen war. Das ist ein Sachverhalt, der der Steuerbehörde nicht bekannt war und ihr auch vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte. Inzwischen wurde hinzugefügt, dass auch dann von einem neuen Sachverhalt gesprochen wird, wenn der Steuerpflichtige bösgläubig handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt vorsätzlich Informationen vorenthalten oder bewusst falsche Angaben gemacht hat.
Eine Nachforderung ist zweifellos möglich, wenn:
- die Verrechnung eines vorläufigen Steuerbescheids, einer Quellensteuer, einer vorläufigen Steuerrückerstattung oder eines Verlustausgleichs nicht korrekt erfolgt ist;
- Es geht um die Aufteilung von Einkommensbestandteilen und Abzugsposten zwischen den steuerlichen Partnern;
- es muss dir vernünftigerweise klar sein, dass der Steuerbescheid auf einen zu niedrigen Betrag festgesetzt wurde (und dies wird angenommen, wenn die zu wenig erhobene Steuer 30% oder mehr der geschuldeten Steuer beträgt).
Fehlerlehre
Neben der Nachforderung verfügt die Steuerbehörde übrigens noch über weitere Möglichkeiten, Fehler in Steuerbescheiden und Verfügungen zu korrigieren. Dabei gilt nicht die Voraussetzung einer neuen Tatsache. Der wichtigste Korrekturmechanismus ist die sogenannte Fehlerlehre. Fehler bei der Ermittlung des Unternehmensgewinns dürfen ohne Weiteres korrigiert werden, wenn sie die Bilanzkontinuität beeinträchtigen.
Oberstes Gericht
Vor kurzem hat der Oberste Gerichtshof in zwei Fällen über die weitreichenden Befugnisse der Steuerbehörde zur Nachforderung von Steuern entschieden. In beiden Fällen ging es um die Behebung von Fehlern in der Software, die die Steuerbehörde zur Festsetzung von Steuerbescheiden verwendet.
Der eine Fall Es geht um einen Unternehmer, der in seiner Steuererklärung den Selbstständigen- und Existenzgründerabzug geltend gemacht hatte. Diese Abzüge wurden vom Finanzamt bei der Festsetzung des endgültigen Steuerbescheids abgelehnt. Dadurch bestand auch kein Anspruch auf den einkommensabhängigen Kombinationsfreibetrag (iack). Aufgrund eines Fehlers in der Software der Steuerbehörde war diese Ermäßigung jedoch dennoch im endgültigen Steuerbescheid ausgewiesen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Steuerbehörde hätte prüfen müssen, ob der mit den abgelehnten Selbstständigen- und Existenzgründerabzügen verbundene iack zu Recht gewährt wurde. Da dies nicht geschehen ist, liegt eine zurechenbare Fehleinschätzung der Steuerbehörde vor, wodurch eine Nachforderung nicht zulässig ist.
In der anderen Fall Es handelt sich um eine bei einem Anleger eingeleitete Buchprüfung. Der prüfende Beamte versäumt es, im Computersystem der Steuerbehörde zu vermerken, dass die Prüfung eingeleitet wurde. Noch bevor die Buchprüfung abgeschlossen ist, werden im Rahmen der automatischen Veranlagung für die geprüften Jahre die endgültigen Steuerbescheide erlassen. Dabei werden die Ergebnisse der Buchprüfung selbstverständlich nicht berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof entscheidet, dass es sich hierbei um einen Fehler handelt, der dem Steuerpflichtigen vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen, sodass die sich aus der Buchprüfung ergebende Steuer mittels eines Nachforderungsbescheids eingezogen werden kann.
