
Jedes Jahr ändern sich die Steuergesetze. Was hat sich in Ihrer Einkommensteuererklärung (IB) 2017 im Vergleich zu 2016 geändert? Wir gehen auf die wichtigsten Punkte für die Einkommensteuererklärung 2017 für Privatpersonen ein. Dies ist natürlich keine vollständige Übersicht.
Abgabetermin
Das ist zwar nichts Neues mehr, aber für viele noch etwas ungewohnt. Die Einkommensteuererklärung für 2017 muss spätestens am 30. April 2018 beim Finanzamt eingegangen sein (also vor dem 1. Mai). Viele sind noch daran gewöhnt, dass die Einkommensteuererklärung bis zum 1. April eingereicht werden muss.
Aufgrund der Erfassung der VIA-Daten (siehe unten) ist es ebenfalls nicht möglich, die Einkommensteuererklärung 2017 vor dem 1. März 2018 beim Finanzamt einzureichen. Du kannst deine Steuererklärung in deinem persönlichen Bereich unter www.belastingdienst.nl auch erst ab dem 1. März 2018 aufrufen. Unser Tipp: Warten Sie ein paar Tage. In den ersten Tagen kann es vorkommen, dass die Website aufgrund der hohen Anzahl an Steuererklärern überlastet ist.
VIA
Genau wie in den vergangenen Jahren kannst du für deine Einkommensteuererklärung 2017 die vom Finanzamt gesammelten Daten herunterladen. Dies wird als VIA (VoorIngevulde Aangifte) bezeichnet. VWGNijhof kann diese Daten abrufen, wenn du uns dazu ermächtigt.
Sie sind und bleiben selbst zu 100% dafür verantwortlich, dass Sie eine korrekte und vollständige Einkommensteuererklärung für 2017 einreichen. Tun Sie dies nicht, kann das Finanzamt zu wenig gezahlte Steuern nachfordern und Bußgelder verhängen.
Überprüfen Sie daher die Angaben auf dem VIA sorgfältig (oder lassen Sie dies tun). Welche Informationen Sie für Ihre Einkommensteuererklärung 2017 benötigen, erfahren Sie hier.
Inflationsbereinigung
Verschiedene Freibeträge, Schwellenwerte und dergleichen werden jedes Jahr automatisch an die Inflationsrate angepasst. Diese Inflationsanpassung belief sich für 2017 auf lediglich 1,003. Das bedeutet, dass die meisten Beträge nicht oder nur um wenige Euro von den Beträgen aus dem Jahr 2016 abweichen.
Die Tarife und Steuerfreibeträge unterliegen keiner Inflationsanpassung. Sie werden jedes Jahr aufs Neue auf der Grundlage des von der Regierung angestrebten Einkommensniveaus festgelegt.
Die für 2017 geltenden Zahlen finden Sie in unserer praktischen (elektronischen) Broschüre „Steuerzahlen“. 2018 und 2017.
Privater Gebrauch eines Firmenwagens
Der Pauschalbetrag für die private Nutzung Ihres Dienstwagens beträgt im Jahr 2017: 22% des Katalogwerts des Fahrzeugs. Für Fahrzeuge ohne CO₂-Emissionen (das sind ausschließlich vollelektrisch betriebene Fahrzeuge) gilt ein Zuschlag von 4%. Diese Zuschläge gelten für Fahrzeuge, die 2017 erstmals zugelassen wurden. Siehe auch unsere ausführliche Mitteilung Zuschlag für die private Nutzung eines Dienstwagens – Regelung gültig ab 1. Januar 2017.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2017 erstmals zugelassen wurden, gilt ein Grundzuschlag von 25%. Abhängig vom CO₂-Ausstoß wird von diesem Grundzuschlag ein Abschlag abgezogen. Dieser Abschlag gilt für 60 Monate. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt geltende Abschlag. Dieser beträgt in der Regel 0, sodass der Zuschlag 25% beträgt (und nicht die ab 2017 geltenden 22%). Die Frage, ob dies gerechtfertigt ist, hat die VZR dem Finanzgericht vorgelegt. Siehe unseren Artikel Einspruch gegen die steuerliche Hinzurechnung der privaten Nutzung eines Fahrzeugs.
Arbeitnehmer bemerken in ihrer Einkommensteuererklärung kaum etwas von der steuerlichen Zurechnung für ihren Dienstwagen. Diese Zurechnung wurde nämlich bereits bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Die Zurechnung ist in der Jahresbescheinigung enthalten, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten.
Eigenheim
Der Steuerfreibetrag für die Zinsen und Kosten des Darlehens, mit dem deine eigene Wohnung finanziert wurde, beträgt im Jahr 2017 noch maximal 50%. Von deinem Einkommen ziehst du den Saldo des Eigenheimabzugs sowie die Zinsen und Kosten der Finanzierung ab. Dieser Abzug erfolgt – sofern dein Einkommen mehr als 67.072 € beträgt – zum Steuersatz von 52%. Anschließend wird auf den Teil der Zinsen und Kosten, der zum Satz von 52% abgezogen wurde, eine Steuer von 2% hinzugerechnet. Ein Rechenbeispiel finden Sie in unserem Artikel Keine Eigenheimzulage, aber dennoch Steuern zahlen.
Der Abbau des Steuerabzugs für Wohnbaukreditzinsen erfolgt derzeit um 0,51 TP3T-Punkt pro Jahr. Im Koalitionsvertrag von Rutte III Es ist eine Beschleunigung dieses Abbaus vorgesehen (3%-Punkte pro Jahr).
Wenn Ihr Eigenheimzuschlag höher ist als die abzugsfähigen Zinsen und Kosten für die Finanzierung Ihrer Immobilie, wird der Zuschlag durch den sogenannten „Hillenaftrek“ ausgeglichen. Dieser Abzug gilt erst ab 2019 abgeschafft.
Kasten 3
In der Einkommensteuererklärung 2017 wird die Pauschalrendite auf Ihre Erträge aus Spar- und Anlagevermögen (Box 3) nicht mehr mit 4% der Renditebemessungsgrundlage berechnet. Stattdessen wird nun eine Staffelung angewendet. Der steuerfreie Betrag wurde erhöht auf € 25.000 (für steuerliche Partner: 50.000 €).
Die Regierung versucht mit dieser Lockerung zu verhindern, dass das Finanzgericht die Besteuerung in Box 3 außer Kraft setzt. Aus unserem Artikel Feld 3 = übermäßige Belastung Es zeigt sich, dass dies vorerst erfolgreich ist.
Der Steuersatz, nach dem die Steuer in Box 3 berechnet wird, bleibt unverändert: 30%.
Viele Menschen haben die als ungerecht empfundene Besteuerung in Box 3 inzwischen umgangen. Dazu legen sie ihre Ersparnisse und/oder Kapitalanlagen in einer GmbH oder einem offenen Fonds auf gemeinsame Rechnung an. Für 2017 ist das nicht mehr möglich. Damals hätte man dies vor dem 1. Januar 2017 müssen durchführen.
Kindesunterhalt
Im Jahr 2017 darfst du eine Schuld im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht für deine Kinder nicht mehr in Box 3 geltend machen.
