
Unternehmer sind verpflichtet, eine Buchführung zu führen. Diese Buchführung muss so gestaltet sein, dass sich daraus jederzeit die steuerrechtlichen Rechte und Pflichten ableiten lassen. Die konkrete Ausgestaltung der Buchführung hängt von der Art und dem Umfang des Unternehmens ab.
Umkehr der Beweislast
Ein Unternehmer, der eine Buchführung betreibt, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann mit einer Umkehr der Beweislast konfrontiert werden. Grundsätzlich gilt, dass die Steuerbehörde nachweisen muss, dass der Gewinn zu niedrig angegeben wurde. Werden jedoch die Buchführungspflichten nicht erfüllt, kehrt sich dies um: Dann muss der Unternehmer nachweisen, dass der von der Steuerbehörde festgesetzte Gewinn zu hoch ist. Bei einer Buchführung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist dies meist nicht möglich.
Informationsbeschluss
Selbstverständlich wird diese einschneidende Maßnahme nur dann ergriffen, wenn schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht vorliegen. Bevor die Beweislast umgekehrt wird, muss die Steuerbehörde einen sogenannten Auskunftsbescheid erlassen. In diesem Bescheid fordert die Steuerbehörde die fehlenden Informationen an und räumt dem Unternehmer eine gewisse Frist ein, diese nachträglich vorzulegen. Erst wenn die angeforderten Informationen nicht vorgelegt wurden, kann die Steuerbehörde die Beweislast umkehren.
Schwerwiegende Mängel
Selbstverständlich können gegen einen Auskunftsbescheid Widerspruch und Berufung eingelegt werden. Das Gericht in Den Haag hat kürzlich über Auskunftsbescheide entschieden, die die Steuerbehörde an Gastronomen erlassen hatte. In beiden Fällen bleiben die Auskunftsbescheide bestehen.
In dem einen Fall Es handelt sich um ein Gastronomiebetrieb, der bis 20:00 Uhr als Lunchroom/Restaurant und danach als Bar/Nachtclub betrieben wird. Bei einer Buchprüfung stellt die Steuerbehörde fest, dass die Dienstpläne nicht in der (Lohn-)Buchhaltung aufbewahrt werden und dass nicht erfasst wird, welcher Mitarbeiter an welchem Tag welche Magnetkarte und welche Geldbörse benutzt. Das Gericht erachtet dies als ausreichend schwerwiegende Mängel, um die Beweislast umzukehren.
Der andere Fall betrifft wahrscheinlich dasselbe Gastronomieunternehmen, nun jedoch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer. Das Unternehmen arbeitet mit einem zertifizierten Kassensystem. Die Einzelheiten der Bestellungen und Abrechnungen werden jedoch nach 14 Tagen gelöscht. Das Gericht ist der Ansicht, dass das Versäumnis, Sicherungskopien dieser Daten anzulegen, einen derart schwerwiegenden Mangel in der Buchführung darstellt, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt ist.
In beiden Verfahren spielt eine Rolle, dass eine Feststellungsvereinbarung, die im Anschluss an eine frühere Buchprüfung beim Unternehmer geschlossen wurde, nicht vollständig umgesetzt wurde.
