
Der Geschäftsführer einer Körperschaft kann für die Mehrwertsteuer und die Lohnsteuer, die die Körperschaft nicht an das Finanzamt abgeführt hat, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine offensichtlich unsachgemäße Geschäftsführung vorliegt.
Oberstes Gericht
In einem kürzlich vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall Fall Seit Anfang 2001 ist jemand Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH, die ein Transportunternehmen betreibt. Diese GmbH gerät 2008 in finanzielle Schwierigkeiten, da ein Großkunde abwandert. Für September und Oktober 2008 gibt die GmbH zwar Umsatzsteuer und Lohnsteuer an, zahlt die angegebenen Beträge jedoch nicht. Am 31. Oktober 2008 meldet die GmbH dem Steueramt ihre Zahlungsunfähigkeit. Im Dezember 2008 wird die GmbH für insolvent erklärt.
Unangemessene Geschäftsführung?
Die (rechtswirksame) Meldung der Zahlungsunfähigkeit bedeutet noch nicht, dass der Geschäftsführer nicht haftbar gemacht werden kann. Durch die Meldung verschiebt sich jedoch die Beweislast. Die Steuerbehörde muss nun nachweisen, dass der Geschäftsführer unzulässig gehandelt hat.
In der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Rechtssache macht die Steuerbehörde geltend, es sei unzulässig, dass die Gläubiger der BV zwar bezahlt wurden, die Steuerschulden jedoch nicht. Die BV bezahlte nämlich im Hinblick auf die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs die Bank, ihre Mitarbeiter, Kraftstofflieferanten und die von ihr beauftragten Transportunternehmen. Die in diesem Zeitraum entstandenen Umsatzsteuer- und Lohnsteuerschulden blieben jedoch unbezahlt. Diese Vorgehensweise ist eine freie Entscheidung des Geschäftsführers der BV, der damit unzulässig gehandelt hat. Von Bedeutung könnte auch sein, dass die Gläubiger, die bei einer Insolvenz doch noch bezahlt wurden, einen niedrigeren Rang hatten als die Steuerbehörde.
Vernünftig denkender Geschäftsführer
Der Oberste Gerichtshof geht grundsätzlich davon aus, dass es Sache des Geschäftsführers ist, zu entscheiden, welche Gläubiger bezahlt werden und welche nicht. Nur wenn kein vernünftig denkender Geschäftsführer so handeln würde, liegt eine Pflichtverletzung vor. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Die Entscheidungsfreiheit des Geschäftsführers wird eingeschränkt, wenn die GmbH beschlossen hat, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen, und klar ist, dass nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen werden, um alle Gläubiger zu befriedigen. Doch auch dann könnten besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass dennoch keine Pflichtverletzung vorliegt.
Der Oberste Gerichtshof verweist den Fall zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht Den Haag zurück. Aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs geht jedoch eindeutig hervor, dass es nicht per se unzulässig ist, bestimmte Gläubiger zu begleichen und andere nicht. In diesem Fall geht es um die vorrangigen Gläubiger. Das sind die Gläubiger, die bezahlt werden müssen, damit der Betrieb weiterlaufen kann.
Kurator
In dem Urteil wird auch darauf eingegangen, dass der Insolvenzverwalter nach dem Eintritt der Insolvenz der GmbH keine Körperschaftsteuererklärung eingereicht hat. Dadurch entgeht der BV eine Körperschaftsteuerrückerstattung aufgrund von (Verlust-)Verrechnung in Höhe von etwa 60.000 €. Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, während der Dauer des Insolvenzverfahrens im Namen der insolventen GmbH Steuererklärungen einzureichen und/oder Einspruch gegen fehlerhafte Steuerbescheide einzulegen. Insbesondere wenn die Insolvenzmasse leer ist, werden die steuerlichen Verpflichtungen des Insolvenzschuldners häufig vergessen.
Ein ähnliches Problem tritt in einem Fall in dem die Insolvenzverwalter den Insolvenzrichter um die Genehmigung bitten, ein von einer insolventen GmbH geführtes Steuerrechtsmittelverfahren zu übernehmen und anschließend zurückzuziehen. Diese Genehmigung wird erteilt. Der Geschäftsführer der insolventen GmbH legt gegen diese Entscheidung Berufung ein, doch das Gericht entscheidet, dass nur die Insolvenzverwalter als betroffene Partei gelten. Der Oberste Gerichtshof teilt diese Auffassung jedoch nicht und entscheidet, dass ein Insolvenzschuldner selbst die Möglichkeit haben muss, gegen eine Entscheidung des Insolvenzrichters vorzugehen, mit der dem Insolvenzverwalter die Genehmigung erteilt wird, ein Steuerverfahren zu übernehmen oder zurückzuziehen.
