
Ein Geschäftsführer und Großaktionär (DGA) – also eine Person, die 5% oder mehr des ausgegebenen Aktienkapitals einer B.V. hält und eine Immobilie an diese B.V. vermietet – wird nach der sogenannten „Terbeschikkingstellingsregeling“ (abgekürzt als TBS) besteuert. Für die TBS-Regelung gilt die Gewinnregelung. Das bedeutet, dass auch Buchgewinne und -verluste bei der Erhebung der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Diese Abgabe fällt an, wenn die Immobilie verkauft wird, aber beispielsweise auch, wenn die TBS-Regelung endet, weil die Anteile an der B.V. verkauft werden. Der Generalanwalt beim Obersten Gerichtshof (A-G) vertritt die Auffassung, dass dabei die beim Verkauf der Anteile vereinbarte Rückwirkung außer Acht gelassen werden muss. In dem in diesem Fall am 3. Juli 2007 geschlossenen Vertrag über den Verkauf der Anteile an der B.V. war vereinbart worden, dass diese Transaktion rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten sollte. Nach Ansicht des Generalanwalts endet die TBS-Regelung nicht am 1. Januar 2007, sondern am 3. Juli 2007. Der Oberste Gerichtshof wird in wenigen Wochen ein Urteil in dieser Sache fällen. Wir gehen davon aus, dass der Oberste Gerichtshof dabei der Auffassung des Generalanwalts folgen wird.
Das (drohende) Auslaufen der TBS-Regelung ist ein wichtiger Schwerpunkt in der Steuerberatung. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Veräußerung der der B.V. zur Verfügung gestellten Vermögenswerte stattfindet. In diesem Fall werden nämlich keine liquiden Mittel freigesetzt, mit denen die Einkommensteuer beglichen werden könnte. Je nach konkreter Situation kann es interessant sein, nicht alle Anteile an der B.V. zu veräußern, damit die TBS-Regelung weiterlaufen kann. Auch die Unternehmensnachfolgefazilität (BOF) im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer kann ein Grund sein, eine Beteiligung an der B.V. zu behalten. Beziehen Sie rechtzeitig einen Steuerberater in Ihre Pläne zum Verkauf von Anteilen an Ihrer B.V. ein, damit rechtzeitig die steuerlich günstigste Vorgehensweise festgelegt werden kann.
