Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die seit 2022 geltende Erhöhung des Zinssatzes für die Körperschaftssteuer (Vpb) auf 8% nicht bindend ist.
Interesse nicht 0%
Dies bedeutet nicht, dass alle auf Vpb-Bescheide gezahlten Steuerzinsen verfallen. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich auch entschieden, dass für die Berechnung der Steuerzinsen der für andere Steuern geltende Satz und nicht 8% anzuwenden ist. Seit 2022 sind die Steuerzinsraten:
| Zeitraum | Vpb Steuerzinsen | Steuern Zinsen sonstige Steuern |
| 2022 | 8% | 4% |
| erstes Halbjahr 2023 | 8% | 4% |
| zweite Hälfte des Jahres 2023 | 8% | 6% |
| 2024 | 10% | 7,5% |
| 2025 | 9% | 6,5% |
| ab dem 1. Januar 2026 | 7,5% | 5% |
Steuerzinsen werden auf die Körperschaftssteuer erhoben, die auf Veranlagungen fällig wird, die nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres erlassen werden. Die Steuerzinsen werden bis zum letzten Tag der mit dem Bescheid verbundenen Zahlungsfrist erhoben.
Auszug
Die (pro forma) eingereichten Einsprüche gegen Steuerzinsen wurden vom Finanzministerium zum Gegenstand des Masseneinspruchsverfahrens erklärt. Das bedeutet, dass das Ministerium in Kürze alle diese Einsprüche mit einem Sammelbescheid abschließen wird.
Anschließend müssen die berechneten Steuerzinsen noch gekürzt und der überschießende Betrag erstattet werden. Dabei werden nur diejenigen Steuerzinsbescheide berücksichtigt, gegen die fristgerecht (innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum) Einspruch eingelegt worden ist. Wie genau dieses Verfahren abläuft, wird von der Steuerverwaltung noch bekannt gegeben.
Sonstige Steuern
Der Oberste Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass der Steuerzinssatz für andere Steuern nicht unverbindlich ist. Die (Pro-forma-)Einsprüche, die nun massiv gegen die Verzinsung der übrigen Steuern eingelegt wurden, werden daher abgewiesen.
