Vorübergehende Vertretung durch einen Selbstständigen

Ersatz für einen Arbeitnehmer bei VWGNijhof (selbstständiger Freiberufler)

Die Flut von Anfragen aus der Zweiten Kammer und die Antworten des Staatssekretärs für Finanzen Wiebes darauf bezüglich des seit dem 1. Mai 2016 in Kraft getretenen Nachfolgers der VAR, des DBA-Gesetzes, scheint noch nicht abzureißen. Am 19. Mai wurden die Antworten auf die Anfragen des Abgeordneten veröffentlicht Van Wyenburg (D66) und der Mitglieder Ziengs und De Vries (VVD). Der zweite Satz von Antworten enthält eine ausführliche Liste mit eingegangenen Fragen zum DBA-Gesetz.

Vorübergehende Vertretung

Der Abgeordnete aus Weyenburg fragt, ob es zutrifft, dass die Steuerbehörde den Standpunkt vertritt, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn der Selbstständige dieselbe Arbeit verrichtet wie andere Arbeitnehmer, beispielsweise im Falle einer Vertretung bei Schwangerschaft, Krankheit oder als Überbrückung.

Wiebes beantwortet diese Frage nicht konkret. Er weist jedoch darauf hin, dass der Umstand, dass es sich um eine Vertretung handelt, bei der Beurteilung der Selbstständigkeit des eingestellten Selbstständigen nicht ausschlaggebend ist. Wenn der Aushilfskraft zwar dieselbe Arbeit verrichtet, sich die Bedingungen und Umstände jedoch im Vergleich zu der Person unterscheiden, die in einem Arbeitsverhältnis stand, kann die einspringende Selbstständige durchaus als Selbstständige (nicht in einem Arbeitsverhältnis) tätig sein.

Und, so betont Wiebes, das war auch schon unter der VAR so. Der einzige Unterschied zur VAR besteht natürlich darin – was Wiebes in seinen Antworten jedoch zu übersehen scheint –, dass die VAR dem Auftraggeber im Voraus die Gewissheit gab, dass keine Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden mussten. Nach dem DBA-Gesetz muss der Auftraggeber einfach abwarten, ob (um es rechtlich zu formulieren: darauf vertrauen, dass) die Steuerbehörde im Nachhinein anerkennt, dass der Selbstständige unter anderen Bedingungen und Umständen arbeitet als der Arbeitnehmer, den er ersetzt.

Umsetzungszeitraum

Das DBA-Gesetz ist am 1. Mai 2016 in Kraft getreten. Das erste Jahr gilt als Umsetzungsphase. Das bedeutet, dass die Steuerbehörde in diesem Zeitraum (1. Mai 2016 bis 1. Mai 2017) noch keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreift, sondern lediglich eine Überwachung durchführt (die Beteiligten darauf hinweist, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, jedoch keine Steuerbescheide oder Nachzahlungsverpflichtungen für Lohnsteuern verhängt).

Wiebes bestätigt ausdrücklich, dass, sollte sich nach dem 30. April 2017 herausstellen, dass bereits während des Umsetzungszeitraums ein Arbeitsverhältnis bestand, keine Korrektur für den Umsetzungszeitraum vorgenommen wird, es sei denn:

  • vor dem 1. Mai 2016 faktisch bereits ein Arbeitsverhältnis bestand und die Parteien keinerlei Anstrengungen unternehmen, ihr Arbeitsverhältnis so zu gestalten, dass die Arbeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolgt;
  • die Steuerbehörde bereits im Zeitraum vor dem 1. Februar 2016 mitgeteilt hat, dass sie im Rahmen einer Prüfung festgestellte Arbeitsverhältnisse als (fiktives) Arbeitsverhältnis einstuft, und nach dem 1. Mai 2016 feststellt, dass sich die Tatsachen und Umstände nicht geändert haben;
  • vor grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz liegt.

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