Vorsicht bei Kreditrechnungen

Im Regierungsanzeiger vom 17. Dezember 2014 wurde der neue Beschluss veröffentlicht Umsatzsteuer. Verwaltungs-, Fakturierungs- und sonstige Verpflichtungen veröffentlicht. Diese Entscheidung sollte für jeden, der sich mit Finanzbuchhaltung beschäftigt, zur Pflichtlektüre werden.

Im Anschluss an das Urteil des Obersten Gerichtshofs in der Rechtssache Stadeco II wurden die Passagen in der Entscheidung über Kreditrechnungen geändert. Diese Passagen beginnen mit einem Verweis auf § 37 der Wet OB, der besagt, dass ein Unternehmer, der in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, diese in dem Moment schuldet, in dem er die Rechnung ausstellt. Dabei handelt es sich offensichtlich um Situationen, in denen die Mehrwertsteuer sonst nicht geschuldet würde, zum Beispiel:

  • weil ein falscher Satz angewandt wurde;
  • die Lieferung ist von der Mehrwertsteuer befreit;
  • es findet eine Übertragung von Vermögenswerten statt;
  • die Erhebung der Mehrwertsteuer sollte auf den Kunden verlagert werden.

Mit dem vorgenannten Artikel 37 soll verhindert werden, dass die in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Rechnungsempfänger abgezogen, vom Rechnungsaussteller aber nicht (vollständig) abgeführt wird. Für die Berichtigung einer unrichtigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller gelten daher die folgenden Bedingungen:

  • die Rechnung wird korrigiert;
  • das Risiko des Verlustes von Steuereinnahmen entfällt.

Berichtigung der Rechnung kann durch erfolgen:

  • das Original der Rechnung zurückzunehmen;
  • die Rechnung durch eine tatsächliche Gutschriftrechnung ergänzen, die auf den Empfänger der ursprünglichen Rechnung ausgestellt ist.

Beseitigung von Steuerausfällen kann der Aussteller der Rechnung nachweisen, dass:

  • der Empfänger der Rechnung kann die Mehrwertsteuer nicht abziehen;
  • die Rechnung nicht mehr für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug aufgrund der Rücknahme verwendet wird und werden kann;
  • der Rechnungsempfänger die zu Unrecht oder zu hoch in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer bei der Rückgabe bezahlt hat.

Unternehmer, die irrtümlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer zahlen müssen, können die Steuerbehörden um eine Überprüfung dieser Mehrwertsteuer bitten. Dieser Antrag kann nicht im Rahmen der regulären Steuererklärung bearbeitet werden. Ein Antrag auf Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten MwSt. wird wie ein Einspruch oder eine Beschwerde gegen die eigene MwSt.-Zahlung oder wie ein Antrag auf Ermäßigung von Amts wegen behandelt.

Im Übrigen kann es natürlich auch andere Gründe geben, um ausgestellte Rechnungen gutzuschreiben. Zum Beispiel kann die gelieferte Ware in unbenutztem Zustand zurückgenommen oder das Entgelt gemindert werden (z.B. bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden). Darauf verweist § 29 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Danach kann der Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt und später (teilweise) gutgeschrieben hat, beim Finanzamt die Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer beantragen. Dieser Antrag (oder: diese Gutschrift) darf auch nicht in der regulären Steuererklärung bearbeitet werden (oder: darf nicht mit dem Umsatz des regulären Erklärungszeitraums verrechnet werden).

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