Die Nähere Regelung zur Kinderarbeit (Nrk) gilt ab dem 18. November 2024 angepasst im Rahmen einer Modernisierung der Vorschriften zur Kinderarbeit.
Kinderarbeit
Das Arbeitszeitgesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren. Bestimmte Arten von leichter Arbeit dürfen unter bestimmten Voraussetzungen von jüngeren Kindern (ab 12 Jahren) verrichtet werden, sofern die Arbeit den Schulbesuch nicht beeinträchtigt.
Die Vorschriften werden gelockert
Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren dürfen an einem schulfreien Tag und in einer Ferienwoche bis 20:00 Uhr (das war: 19:00 Uhr). Und diese Kinder dürfen nun auch sonntags arbeiten, müssen dafür aber samstags frei haben.
Jugendliche bis zum Alter von 15 Jahren durften bereits während einer Ferienwoche und unter bestimmten Voraussetzungen sonntags bis 21:00 Uhr arbeiten. Sie dürfen nun an einem schulfreien Tag ebenfalls bis 20:00 Uhr.
Gastronomie
Kinder unter 16 Jahren dürfen nicht in einem Raum (einschließlich der Terrasse) arbeiten, in dem Alkohol konsumiert wird, da es dort häufiger zu aggressivem, einschüchterndem und gewalttätigem Verhalten kommt. Zudem sind für diese jungen Kinder eine unzumutbare Arbeitsbelastung und körperliche Beanspruchung mit dem Arbeitsort verbunden. Die Vorschriften für die Arbeit im Gastgewerbe gelten auch für ehrenamtliche Tätigkeiten.
Diese Kinder dürfen zwar in anderen Räumen als denen, in denen Alkohol ausgeschenkt wird (beispielsweise in der Küche), arbeiten, dürfen dabei jedoch keinen Kontakt zu Gästen haben. Auch solange das Gastgewerbe geschlossen ist und in Zeiten, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, darf das kleine Kind dort arbeiten.
Die Aufnahme dieses Verbots in die Nrk hat zur Folge, dass die Arbeitsaufsichtsbehörde dies überwachen kann. Ein Verstoß gegen das Verbot gilt als verbotene Kinderarbeit. Für einen solchen Verstoß kann die Arbeitsaufsichtsbehörde unmittelbar Bußgelder verhängen.
