Die Steuerbehörde warnt davor, die Steuer auf den vorläufigen Bescheid zur Einkommensteuer und zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2025 vor dem 1. Januar 2025 zu zahlen.
Zahlung nach dem 31.12.2024!
Die vorläufigen Bescheide zur Einkommensteuer und zu den Sozialversicherungsbeiträgen werden vom Finanzamt (teilweise) bereits vor dem 1. Januar 2025 versandt. Diese Bescheide werden in Papierform versandt, sind jedoch oft schon früher digital verfügbar unter MyTax Büro. Wenn in diesem vorläufigen Steuerbescheid ein zu zahlender Betrag festgesetzt wird, könnte die Versuchung bestehen, die Steuer noch vor Jahresende zu zahlen (schließlich hat man sie dann hinter sich). Die Steuerbehörde weist darauf hin, dass in diesem Fall das Risiko besteht, dass die Computersysteme diese Zahlung nicht verarbeiten können, was zur Folge hat, dass der gezahlte Betrag automatisch zurückerstattet wird. In diesem Fall muss die Steuer erneut entrichtet werden.
Die Zahlungsfrist für die vorläufigen Steuerbescheide für das Jahr 2025, die zu Beginn des Jahres erlassen werden, endet am 28. Februar 2025. Es besteht die Möglichkeit, den Betrag in 11 monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist dann am 28. Februar 2025 fällig. Die Zahlung in Raten ist auch per Lastschrift möglich, die dann am 28. Februar 2025 beginnt.
Wie wird Ihr Einkommen der Steuerklasse 3 berechnet?
Es wird kaum jemandem entgangen sein, dass der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass das Einkommen in Box 3 höchstens auf die tatsächlich erzielte Rendite festgesetzt werden darf. In den vorläufigen Bescheiden zur Einkommensteuer und zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2025 kann die Steuerbehörde dies jedoch noch nicht berücksichtigen. Die Steuerbehörde wendet dabei das gesetzliche System an, bei dem folgende Renditen zugrunde gelegt werden:
| Bankguthaben | 1,44% |
| Sonstiges Vermögen | 5,88% |
| Schulden | 2,62% |
Die Rendite für sonstige Vermögenswerte steht endgültig fest. Die Renditen für Bankguthaben und Verbindlichkeiten wurden vorläufig festgelegt und werden erst Anfang 2026 endgültig feststehen.
Selbstverständlich ist die tatsächliche Rendite erst nach Ablauf des Jahres 2025 bekannt. Es ist nicht möglich, die Steuerbehörde zu ersuchen, den vorläufigen Steuerbescheid auf die erwartete tatsächliche Rendite zu stützen. Erst bei der endgültigen Steuerfestsetzung für das Jahr 2025 wird die Steuerbehörde die tatsächliche Rendite berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige dies beantragt und seinen Antrag hinreichend begründet. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächliche Rendite auf der Grundlage der vom Obersten Gerichtshof hierfür festgelegten Regeln ermittelt werden muss (siehe unseren Artikel Oberster Gerichtshof lehnt Pauschalabgabe Box 3 erneut ab).
