
Ab 2017 können an jede Person im Alter zwischen 18 und 40 Jahren (maximal) 100.000 € steuerfrei geschenkt werden (diese Schenkungsfreistellung ist mittlerweile auch bekannt als die jubelton). Voraussetzung ist, dass der geschenkte Betrag für die eigene Wohnung des Beschenkten verwendet wird. In einem Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Schenkungs- und Erbschaftssteuer Der Staatssekretär für Finanzen hat eine Reihe weiterer Bedingungen aufgenommen.
Bedingungslose Schenkung
Die Schenkung muss bedingungslos sein. Das bedeutet, dass hinsichtlich der Schenkung keine Unsicherheit bestehen darf. Außerdem darf die Schenkung nicht nachträglich rückgängig gemacht werden können, indem sie als widerrufbar gestaltet wird.
Die einzige Ausnahme bildet eine Schenkung unter der auflösenden Bedingung, dass der geschenkte Betrag nicht gemäß den Bedingungen für die eigene Wohnung verwendet wurde. Diese auflösende Bedingung muss dann schriftlich festgehalten werden.
Proof
Der Beschenkte muss auf Verlangen der Steuerbehörde anhand schriftlicher Unterlagen nachweisen, dass der erhaltene Betrag rechtzeitig für die eigene Wohnung verwendet wurde. “Nachweisen” bedeutet eine Verschärfung der Beweislast im Vergleich zu den Vorjahren. Bislang reichte es aus, die ordnungsgemäße Verwendung der Schenkung “plausibel darzulegen”.
Die Verwendung der Schenkung muss spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Schenkung eingegangen ist, erfolgt sein. Es ist außerdem zulässig, in den beiden Kalenderjahren, die auf das Kalenderjahr folgen, in dem die Schenkung eingegangen ist, weitere steuerfreie Schenkungen zu tätigen.
Beispiel 1
Ein Kind erhält im Jahr 2017 eine Schenkung in Höhe von 100.000 € für den Umbau seiner eigenen Wohnung. Dieser Betrag muss dann spätestens am 31. Dezember 2019 vollständig für den Umbau ausgegeben worden sein. Ist dies nicht der Fall, erlischt die Steuerbefreiung für den Teil der Schenkung, der nicht (rechtzeitig) verwendet wurde. Ist die oben beschriebene auflösende Bedingung an die Schenkung geknüpft, erlischt die Schenkung (gegebenenfalls für den Teil, der nicht oder nicht rechtzeitig für die eigene Wohnung verwendet wurde).
Im Übrigen kann ein Teil der Schenkung in Höhe von 100.000 € auf den regulären Schenkungsfreibetrag (von gut 5.000 €, gegebenenfalls erhöht auf etwa 25.000 €) angerechnet werden. Dieser Teil muss nicht für die eigene Wohnung verwendet werden.
Beispiel 2
Ein Kind erhält im Jahr 2017 eine Schenkung in Höhe von 50.000 € für den Kauf einer eigenen Wohnung. In den Jahren 2018 und 2019 erhält das Kind jeweils 25.000 € für den Umbau der Immobilie. Die Schenkungen in den Jahren 2018 und 2019 sind im Rahmen des Schenkungsfreibetrags von 100.000 € steuerfrei. Der im Jahr 2017 erhaltene Betrag muss spätestens im Jahr 2019 für die Immobilie verwendet worden sein. Die in den Jahren 2018 und 2019 erhaltenen Beträge müssen spätestens im Jahr 2020 bzw. 2021 verwendet worden sein.
In den Jahren 2018 und 2019 darf das Kind zudem im Rahmen des regulären Freibetrags steuerfreie Schenkungen erhalten (dieser Freibetrag belief sich im Jahr 2017 auf 5.320 €).
Berichtspflicht
Erst (spätestens) drei Jahre nach der Schenkung kann festgestellt werden, ob die Schenkungsfreistellung zu Recht angewendet wurde. Vor diesem Hintergrund wurde die Frist, innerhalb derer die Steuerbehörde den Schenkungssteuerbescheid festsetzen muss, um 2 Jahre verlängert. Diese Verlängerung gilt nur für Schenkungen unterhalb des Freibetrags von 100.000 €. Für andere Schenkungen beträgt die Festsetzungsfrist weiterhin 3 Jahre.
Darüber hinaus ist der Beschenkte verpflichtet, dem Finanzamt mitzuteilen, dass der erhaltene Betrag nicht oder nicht rechtzeitig für die eigene Wohnung verwendet wurde. Diese Mitteilung muss bis zum 1. Juni des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr erfolgen, in dem die Schenkung entgegengenommen wurde.
Beispiel 3
Das Kind aus Beispiel 1 gibt lediglich 90.000 € für die eigene Wohnung aus. Dies muss dann spätestens am 1. Juni 2020 dem Finanzamt gemeldet werden.
Fachkundige Betreuung
Eine Schenkungsfreistellung in Höhe von 100.000 € ist natürlich sehr attraktiv. Allerdings sind damit einige sehr strenge Bedingungen verbunden. Eine fachkundige Begleitung der Schenkung und eine sorgfältige schriftliche Festhaltung verhindern spätere Überraschungen. VWGNijhof steht Ihnen gerne zur Verfügung.
