
Die Abkürzung ANBI bezieht sich auf die AAllgemeines Nut Bbeabsichtigend IEinrichtung. Eine Einrichtung, die unter die ANBI-Regelung fällt, ist vollständig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Spenden und Zuwendungen an eine ANBI können für den Spender von der Einkommensteuer absetzbar sein.
ANBI-Voraussetzungen
Um diese Vorteile in Anspruch nehmen zu können, muss eine Einrichtung eine ganze Reihe von Bedingungen erfüllen. Diese Bedingungen wurden vom Gesetzgeber bewusst offen formuliert (man könnte dies auch als “etwas vage” bezeichnen). Die Auslegung der Bedingungen kann sich so leicht an gesellschaftliche Entwicklungen anpassen.
Die logische Folge ist, dass das (Steuer-)Gericht angerufen werden muss, um zu klären, wie die offenen Normen nach aktuellem gesellschaftlichem Verständnis auszulegen sind. Am 6. Juli 2018 hat der Oberste Gerichtshof Urteil in einer Rechtssache ergangen, in der es um einige der Kriterien für die ANBI-Regelung geht. Dabei handelt es sich natürlich um einen Fall, in dem die Steuerbehörde den ANBI-Status entzogen hat. Die Steuerbehörde begründet dies insbesondere mit der Behauptung, dass die Buchführung der ANBI nicht den Anforderungen entspricht und dass nicht hinreichend ersichtlich ist, zu welchem Zweck die ANBI ihre Finanzreserve hält.
Verwaltung
Die betreffende ANBI befasst sich mit der Bereitstellung medizinischer Hilfe, der Betreuung von Menschen mit Behinderung und Waisenkindern sowie der Unterstützung von Witwen in Ländern der Dritten Welt. Nach Angaben der Steuerbehörde bot die Buchführung der ANBI keinen ausreichenden Einblick, um feststellen zu können, ob die tatsächlichen Tätigkeiten den ANBI-Voraussetzungen entsprechen.
Der Oberste Gerichtshof entscheidet, dass es nicht erforderlich ist, dass für alle Einkäufe und Ausgaben stets Belege und Rechnungen in der Buchhaltung vorhanden sind. Dabei ist auch der Ort zu berücksichtigen, an dem die tatsächlichen Tätigkeiten stattfinden. Die ANBI war unter anderem in einem Kriegsgebiet (Syrien) tätig.
Finanzielle Rücklage (nicht horten)
Eine ANBI muss in ihrer Finanzbuchhaltung angeben, zu welchem Zweck sie Vermögen hält, und die Höhe dieses Vermögens begründen. Es ist nicht zulässig, Vermögen anzuhäufen. Es muss tatsächlich für die tatsächlichen Aktivitäten der ANBI verwendet werden.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs muss eine ANBI lediglich in ausreichender Weise glaubhaft machen, dass sie kein Vermögen hortet. Dies muss nicht in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Die Verwaltung des Vermögens muss aus dem Strategieplan der ANBI hervorgehen. Der Oberste Gerichtshof erachtet Screenshots der Website der ANBI als ausreichenden Nachweis hierfür.
Spendenabzug zum ermäßigten Steuersatz
Teil der Steuerpläne für 2019 ist, dass der personenbezogene Freibetrag ab 2021 bei der Einkommensteuer nicht mehr zum höchsten Steuersatz abgezogen wird. Der Abzug von Spenden ist Teil des personenbezogenen Freibetrags. Wenn Sie im Jahr 2018 Einkünfte aus Arbeit und Wohnung (Box 1) in Höhe von 68.507 € oder mehr erzielen, können Sie abzugsfähige Spenden mit einem Steuersatz von 51,95% absetzen. Wenn Sie im Jahr 2021 die gleichen Spenden tätigen, können Sie diese nur noch mit einem Satz von 37,05% absetzen. Der gemeinnützige Sektor in den Niederlanden hat bereits die Befürchtung geäußert, dass diese Maßnahme die Bereitschaft zu Spenden und Zuwendungen verringern wird.
Der Spendenabzug wird auch zur Finanzierung beispielsweise des Baus von (Kunstrasen-)Sportplätzen durch (Sport-)Vereine genutzt. Regelmäßige Spenden an Vereine sind nämlich ebenfalls vom Einkommen in Box 1 abzugsfähig. Auch hier wird der Steuervorteil etwas geringer, was möglicherweise dazu führt, dass Spender weniger bereit sind, Beiträge zu leisten.
