Vorausbezahlte Krankenversicherungsprämie nicht abzugsfähige Schuld in Feld 3

Eine Frau muss ihren Mietzuschuss für 2021 zurückzahlen, weil ihr Vermögen in Feld 3 zu hoch ist. Um ihr Vermögen zu verringern, versucht sie, vorausbezahlte Krankenversicherungsprämien als Schulden aufzunehmen. Kann sie die vorausbezahlten Krankenversicherungsprämien als abzugsfähige Schulden in Feld 3 eintragen?

Erklärung und Mietzuschuss

Für das Jahr 2021 gibt die Frau eine Steuererklärung ab, in der sie ein zu versteuerndes Einkommen aus Ersparnissen und Kapitalanlagen in Höhe von Null angibt, basierend auf einem Vermögen von 36.342 € und keinen abzugsfähigen Schulden. Die endgültige Veranlagung wird auf der Grundlage dieser Erklärung vorgenommen. Später erhält sie die endgültige Berechnung ihres Mietzuschusses für 2021, der auf 0 € festgesetzt wird, weil ihr Vermögen zu hoch ist. Für Alleinstehende gilt für den Mietzuschuss im Jahr 2021 eine Vermögensgrenze von 31.340 €. 

Antrag auf Schuldenabzug

Die Frau legt Einspruch ein. Sie möchte eine DUO-Schuld von 4.671 € und eine Kreditkartenschuld von 1.952 € aufnehmen. Später fügt sie eine Schuld von 1 805 € für vorausbezahlte Krankenversicherungsprämien für 2021 hinzu. Die Frau hat sich im Jahr 2020 bereit erklärt, die Prämie für 2021 in einer Summe zu zahlen. Der Prüfer erklärt den Einspruch für unzulässig, behandelt ihn als Antrag auf Herabsetzung von Amts wegen und berücksichtigt die DUO- und Kreditkartenschulden (nach Anwendung der Schuldengrenze), nicht aber die Krankenversicherungsprämien. Die Bemessungsgrundlage wird auf 32.909 € festgesetzt. Sie liegt immer noch über der Vermögensgrenze für den Mietzuschuss.

Kein Fehler

Das Gericht entschied, dass eine "Box 3"-Schuld nur dann vorliegt, wenn sie zum Stichtag (1. Januar 2021) besteht und einen angemessenen Marktwert hat. Am 1. Januar 2021 besteht trotz der Verpflichtung noch keine Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungsprämien. Außerdem stellt die Krankenversicherung ein kohärentes Bündel von Rechten und Pflichten dar (Prämie versus Deckung). Solange sowohl das Recht auf Deckung als auch die Verpflichtung zur Zahlung bestehen, stellt dies per Saldo keinen beizulegenden Zeitwert dar. Die vorausbezahlte Krankenversicherungsprämie ist daher keine abzugsfähige Schuld in Box 3. Das Gericht sieht keinen Grund, die gesetzlichen Vorschriften der Box 3, einschließlich der Schuldengrenze, wegen der Auswirkungen auf die Zuschläge außer Acht zu lassen.

Quelle: Bezirksgericht Zeeland-West Brabant | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBZWB:2026:2033 | 22-03-2026
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