Vorläufige Bewertung und AB-Dividende

Dividenden aus Anteilen an einem wesentlichen Beteiligungsanteil (AB-Dividende) werden in Box 2 der Einkommensteuer unterworfen. Der Steuersatz beträgt anteilig 25%. Wird die Dividende jedoch im Jahr 2014 ausgeschüttet, wird sie bis zu einem Betrag von 250.000 € mit einem Steuersatz von 22% besteuert. Diese Steuerstufe gilt pro Steuerpflichtigen. Steuerliche Partner können daher von ihrer B.V. (oder der B.V. eines von ihnen) AB-Dividenden in Höhe von maximal 500.000 € zum einmaligen AB-Satz von 22% ausschütten lassen. Sie müssen die Dividende jedoch ordnungsgemäß untereinander aufteilen (in der Einkommensteuererklärung und/oder im Antrag auf Erlass eines vorläufigen Steuerbescheids).

In der Praxis läuft die Besteuerung übrigens etwas anders ab. Zum Zeitpunkt der Ausschüttung der AB-Dividende muss die B.V. nämlich Dividendensteuer zu einem Steuersatz von 15% einbehalten. Die B.V. muss diese Dividendensteuer innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Dividende beim Finanzamt melden und an dieses abführen. Anschließend muss der Aktionär, der die Dividende erhält, diese in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die Dividende wird dann mit 25% (oder 22%) Einkommensteuer besteuert, wobei die von der B.V. einbehaltene Dividendensteuer angerechnet wird.

Der vom Aktionär unter dem Strich noch geschuldete Betrag Einkommensteuer beträgt somit 10% (25% – 15%) bzw. 7% (22% – 15%) der ausgeschütteten Dividende. Diese Steuer ist auf den Steuerbescheid zu entrichten, der aufgrund der im Jahr 2015 (oder später, falls eine Fristverlängerung gewährt wurde) einzureichenden Steuererklärung erlassen wird. Wird dieser Steuerbescheid nach dem 30. Juni 2015 erlassen, berechnet die Steuerbehörde Steuerzinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum letzten Tag der Zahlungsfrist des (vorläufigen) Steuerbescheids (die Zahlungsfrist läuft über die 6 Wochen nach dem Ausstellungsdatum des Steuerbescheids). Der dabei von der Steuerbehörde angewandte Zinssatz beträgt (mindestens) ganze 4%! Das ist weit mehr, als derzeit mit fast allen Sparguthaben an Rendite erzielt werden kann.

Ein Grund für viele Steuerpflichtige, die geschuldete Steuer lieber zu begleichen, bevor Steuerzinsen anfallen. Die meisten Steuerpflichtigen entscheiden sich dafür, die Steuer noch im Jahr 2014 zu begleichen, indem sie das Finanzamt bitten, noch im Jahr 2014 einen vorläufigen Steuerbescheid zu erlassen. Der Grund dafür ist, dass die Steuerschuld nicht von den Einkünften aus Sparen und Kapitalanlagen (der Kapitalertragsteuer in Box 3) abzugsfähig ist. Wurde die Steuer jedoch tatsächlich gezahlt, verringern sich die Bankguthaben um den gezahlten Betrag, und auf die Steuer ist keine Kapitalertragsteuer zu entrichten.

Die Software der Steuerbehörde sieht keine Berücksichtigung der oben beschriebenen Steuerstufensteigerung vor. In den vorläufigen Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2014 werden AB-Dividenden daher vollständig mit einem Steuersatz von 25% besteuert. Seit einiger Zeit ist sogar gesetzlich geregelt, dass die Steuerbehörde nicht dafür sorgen muss, dass Steuerbescheide (unter anderem) in diesem Punkt korrekt erlassen werden. Dies hat zur Folge, dass bei einer AB-Dividende in Höhe des Höchstbetrags der Steuerstufe 3% von 500.000 € 15.000 € zu viel Einkommensteuer in Rechnung gestellt werden. Natürlich wird dieser Betrag nach Einreichung der Einkommensteuererklärung gutgeschrieben, doch für die zu erstattenden Beträge zahlt das Finanzamt keine Steuerzinsen.

Vor kurzem hat die Steuerbehörde (endlich) genehmigt, dass in einem Antrag auf (Änderung eines) vorläufigen Einkommensteuerbescheids für 2014 die AB-Dividende bis zu 250.000 € nicht vollständig angegeben wird. Durch die Angabe von 22/25 der Dividende (was bei einer AB-Dividende in Höhe des Höchstbetrags der Steuerstufe 220.000 € entspricht) unter Anrechnung der gesamten Dividendensteuer (15% von 250.000 € = 37.500 €) wird der korrekte Steuerbetrag berechnet. Denn 25% von 220,00 € entspricht 22% von 250.000 €.

Natürlich hatten wir diese Lösung bereits selbst gefunden, aber formal war es nicht zulässig, so vorzugehen. Aktionäre, denen bereits ein zu hoher vorläufiger Steuerbescheid ergangen ist, können aufgrund der jüngsten Genehmigung natürlich bei der Steuerbehörde beantragen, diesen Bescheid anzupassen.

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