Ein Arbeitnehmer war bis 2017 in Luxemburg pflichtversichert und hat dort Rentenansprüche erworben. Danach ist er in den Niederlanden pflichtversichert, führt jedoch die luxemburgische Altersvorsorge freiwillig fort. Den Beitrag, den er selbst zahlt, möchte er als negatives Arbeitsentgelt oder als Leibrentenbeitrag steuerlich geltend machen. Das Gericht lehnt beides ab. Die freiwillige Fortführung sei eine private Angelegenheit ohne ausreichenden Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Von verpflichtend zu freiwillig
Der Arbeitnehmer besitzt die niederländische Staatsangehörigkeit und wohnt in den Niederlanden. Er ist seit Jahren für einen internationalen Konzern tätig, wobei nacheinander eine niederländische und eine luxemburgische Gesellschaft als Arbeitgeber auftreten. Bis zum 1. September 2017 unterliegt er der Sozialversicherungspflicht in Luxemburg. In diesem Rahmen baut er Rentenansprüche bei der luxemburgischen Rentenkasse CNAP auf. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Beiträge, die andere Hälfte wird vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten. Zum 1. September 2017 verlagert sich die Versicherungspflicht in die Niederlande, und die Pflichtmitgliedschaft bei der CNAP endet.
Arbeitgeber bietet Entschädigung an
Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer darüber, dass er den Aufbau seiner luxemburgischen Altersvorsorge freiwillig fortsetzen kann. Der Arbeitgeber ist bereit, die Hälfte des Beitrags zu erstatten, bis zu maximal acht Prozent des Bruttolohns. Der Arbeitnehmer macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Er schließt selbst einen Vertrag mit der luxemburgischen Rentenbehörde ab und zahlt den Beitrag von seinem privaten Bankkonto ein. Der Arbeitgeber erstattet seinen Anteil über das Gehalt, ausgewiesen als 'pension contribution'. Diese Erstattung wird als Lohn besteuert. Im Jahr 2020 zahlt der Arbeitnehmer insgesamt fast 15.000 € und erhält netto gut 7.000 € von seinem Arbeitgeber. Die Differenz möchte er steuerlich geltend machen.
Kein negativer Lohn
Der Arbeitnehmer weist den Eigenbeitrag als negatives Entgelt aus. Das Berufungsgericht weist dies zurück. Der Arbeitnehmer hat die Versicherung bei CCSS privat abgeschlossen. Der Arbeitgeber bezeichnet dies als 'exklusive Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und der luxemburgischen Rentenversicherung'. Anders als früher bei der CNAP ist der Arbeitgeber keine Vertragspartei dieser Vereinbarung. Der vom Arbeitnehmer gezahlte Beitrag steht daher in keinem ausreichenden Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis, um als negativer Lohn eingestuft werden zu können. Dass die Regelung an die frühere Pflichtversicherung anknüpft, ändert daran nichts.
Keine Leibrentenprämie
Der Arbeitnehmer macht daraufhin geltend, dass die Prämie als Aufwendung für die Altersvorsorge abzugsfähig sei. Auch dies scheitert. Dem Arbeitnehmer obliegt die Beweislast, glaubhaft zu machen, dass die Zahlungen als Leibrentenbeitrag einzustufen sind und dem Ausgleich einer Rentenlücke dienen. Dieser Beweislast ist er nicht nachgekommen. Die Behauptung, es liege ein Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot vor, da einige ausländische Versicherer sehr wohl zugelassen seien, bedarf keiner Prüfung. Zunächst muss nämlich feststehen, dass es sich um eine Leibrentenprämie handelt, und dies wurde nicht glaubhaft gemacht.
