Vollständiger Vorsteuerabzug dank der alten Vereinbarung

Ein Pflegeheim für Menschen mit geistiger Behinderung baut einen neuen Komplex mit Produktionsbereichen. In diesen Bereichen stellen die Kunden Waren für den Verkauf her, z. B. Vogelhäuser, Taschen und Backwaren. Sie erbringen auch Dienstleistungen für Dritte, z. B. Verpackungsarbeiten. Die Einrichtung möchte die Mehrwertsteuer auf die Baukosten vollständig abziehen.

Inspektor: gemischte Nutzung

Der Prüfer ist mit dem vollen Abzug nicht einverstanden. Die Produktionsräume werden nicht nur für versteuerte Umsätze, sondern auch für die Tagesbetreuung von Kunden genutzt. Diese Tagesbetreuung ist eine steuerfreie Leistung, für die die Einrichtung eine Vergütung aus öffentlichen Mitteln erhält. Es liegt also eine gemischte Nutzung vor. Der Prüfer lässt daher nur einen Vorsteuerabzug von 4% zu, der nach dem Verhältnis zwischen versteuerten und steuerfreien Umsätzen berechnet wird.

Gericht: Inspektor rechtlich im Recht

Das Gericht entschied, dass der Inspektor rechtmäßig gehandelt hatte. Im Jahr 2007 bat die Einrichtung jedoch das Finanzamt um Bestätigung ihrer Praxis. Dabei übermittelte sie eine Übersicht über alle ihre Standorte mit den angewandten Abzugsprozentsätzen. Für die Produktionsstandorte verwendete sie den Abzug 100%. Im Jahr 2009 führte das Finanzamt eine Prüfung durch. Im Prüfungsbericht hieß es: "Auf der Grundlage der obigen Angaben und der vorgelegten Zahlen sind die angewandten Prozentsätze bis zu einer weiteren Vereinbarung zulässig, wenn die Umstände unverändert bleiben."

Das Abkommen gilt auch für neue komplexe

Das Gericht bestätigte die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Für dieses Urteil ist von Bedeutung, dass sich die Tätigkeiten seit 2009 nicht geändert haben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Produktionsstätten nun in einem neuen Komplex zusammengelegt sind. Das Gericht weist die Behauptung des Inspektors zurück, die Vereinbarung aus der Buchbesprechung gelte nicht für Neubauten. Wenn der Prüfer hätte verhindern wollen, dass die Vereinbarung auf neue Investitionen Anwendung findet, hätte er einen klaren Vorbehalt anbringen müssen. Dies hat er nicht getan, und außerdem wurde die Vereinbarung nie gekündigt. Die Einrichtung kann daher die Mehrwertsteuer auf die Baukosten für die Produktionsräume in voller Höhe abziehen.

Quelle: Rechtbank Gelderland | Rechtssprechung | ECLI:NL:RBGEL:2026:2380 | 24-03-2026
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