Vollständige Steuerbefreiung für neu gegründete Stiftungen

Eine Stiftung, die noch keine fünf Jahre besteht, muss den Schwellenwert für den pauschalen Freibetrag bei der Körperschaftsteuer nicht zeitanteilig anwenden.

Sofern und soweit

Eine Stiftung (das Gleiche gilt für einen Verein) ist körperschaftsteuerpflichtig, wenn und soweit die Stiftung ein Unternehmen betreibt. Unter der Führung eines Unternehmens wird auch das Eintreten in Wettbewerb mit Unternehmen verstanden, die der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.

Allgemeine Befreiung

Stiftungen und Vereine, die ein Unternehmen betreiben, sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn:

  • der Gewinn des Kalenderjahres nicht mehr als 15.000 € beträgt oder;
  • im Kalenderjahr und in den vorangegangenen Kalenderjahren zusammen nicht mehr als 75.000 €.

In einem Jahr, in dem ein Verlust realisiert wird, wird der Gewinn auf null gesetzt.

Stiftungen und Vereine, die die pauschale Befreiung nicht in Anspruch nehmen möchten, können dies beim Finanzamt spätestens bei Einreichung der Körperschaftsteuererklärung beantragen. Sie sind dann jedoch für 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden. Wird die Entscheidung nach Ablauf dieser fünf Jahre nicht widerrufen, verlängert sie sich jeweils um weitere fünf Jahre.

Nicht zeitproportional

Der Oberste Gerichtshof hat in einem Fall in der eine 2009 gegründete Stiftung folgende Gewinne erzielt hatte:

  • 2010: € 9.884
  • 2011: € 28.443
  • 2012: € 31.414

Nur im Jahr 2010 bleibt die Stiftung daher unter der Schwelle von 15.000 €. In den Jahren 2011 und 2012 bleiben die Gewinne unterhalb der Schwelle von 75.000 €, doch ist das Finanzamt der Ansicht, dass diese Schwelle zeitanteilig anzuwenden ist. Dann würde diese Schwelle in den Jahren 2011 und 2012 überschritten werden:

  • Schwellenwert 2011: 2/5 * 75.000 € = 30.000 € (Gewinn: 9.884 € + 28.443 € = 38.327 €);
  • Schwellenwert 2012: 3/5 * 75.000 € = 45.000 € (Gewinn: 38.327 € + 31.414 € = 69.741 €).

Der Oberste Gerichtshof entscheidet jedoch, dass die Schwelle NICHT zeitanteilig angewendet werden muss. Daher gilt in den Jahren 2011 und 2012 die pauschale Befreiung, und die Stiftung unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.

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