Vollständig digitale Besprechungen

Minister Weerwind hat einen Gesetzentwurf vorgelegt zur Konsultation vorgelegt, wodurch vollständig digitale Sitzungen ermöglicht werden.

Vorübergehend

Generalversammlungen von Vereinen (darunter auch Genossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften) sowie Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (NV) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV) müssen laut Gesetz in Präsenzform stattfinden. Seit 2007 können juristische Personen in ihrer Satzung festlegen, dass die Versammlungen auch teilweise digital (hybrid) stattfinden dürfen. Da während der Corona-Krise physische Versammlungen häufig gegen die geltenden Corona-Maßnahmen verstießen, sieht das befristete Gesetz „COVID-19 Justiz und Sicherheit“ vor, dass vorübergehend vollständig digitale Versammlungen zulässig sind. Dieses befristete Gesetz, von dem häufig Gebrauch gemacht wurde, gilt bis einschließlich 31. Januar 2023.

Wunsch

In der Unternehmens- und Vereinswelt besteht der klare Wunsch, es gesetzlich zu ermöglichen, dass formelle Versammlungen vollständig digital stattfinden können. Der Gesetzentwurf sieht dies vor, allerdings natürlich unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Die digitale Sitzung sollte so weit wie möglich eine Entsprechung einer Präsenzsitzung darstellen;
  • Die Teilnehmer müssen identifiziert werden;
  • und sie müssen in der Lage sein, auf digitalem Wege uneingeschränkt teilzunehmen: Sie müssen per Bild und Ton an der Sitzung teilnehmen, das Wort ergreifen können (digitale Kommunikationsmöglichkeit in beide Richtungen) und es muss gewährleistet sein, dass das Stimmrecht ausgeübt werden kann;
  • Die Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung muss vorab zustimmen, dass die Sitzung vollständig digital abgehalten wird.

Technik

Ein mögliches Problem bei vollständig digitalen Sitzungen ist natürlich, dass es zu Verbindungsstörungen kommen kann, wodurch nicht jeder tatsächlich an (einem Teil) der Sitzung teilnehmen kann. In diesem Zusammenhang wird in dem Gesetzentwurf der juristischen Person eine Sorgfaltspflicht auferlegt: Sie muss alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um die Verbindungen während der Sitzung aufrechtzuerhalten.

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