Voller Vorfreude schlägt unser Herz …

Obwohl der Nikolaus schon seit einer Weile wieder aus dem Land ist, schlug das Herz so manch eines Steuerfachmanns noch immer voller Erwartung. Das Finanzministerium hatte nämlich versprochen, den Gesetzentwurf “Übermäßige Kreditaufnahme” (auch bekannt als “Kontokorrentmaßnahme”) im vierten Quartal 2019 zu veröffentlichen.

Planungsschreiben

Finanzminister Hoekstra hat am 12. Dezember 2019 in einer Planungsschreiben die Zweite Kammer darüber informiert, welche Unterlagen die Kammer wann erwarten darf. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Gesetzentwurf zur übermäßigen Kreditaufnahme erst im März 2020 an der Reihe ist.

Wir müssen uns also vorerst mit dem Entwurf des Gesetzentwurfs begnügen, wie er zur Internetkonsultation vorgelegt wurde. Wir beschreiben den Gesetzentwurf in unserem Artikel Bekämpfung der übermäßigen Kreditaufnahme bei der eigenen BV.

Fiktiver erheblicher wirtschaftlicher Vorteil

Im Wesentlichen gilt: Ein Inhaber einer wesentlichen Beteiligung, der am 31. Dezember 2022 Schulden in Höhe von mehr als 500.000 € gegenüber der BV hat, genießt für den darüber hinausgehenden Betrag einen fiktiven regulären Vorteil aus der wesentlichen Beteiligung. Auf diesen fiktiven Vorteil ist im Jahr 2022 Einkommensteuer zu entrichten.

Es spielt keine Rolle, wofür die Schulden verwendet wurden. Eine Ausnahme bildet die steuerlich anerkannte Eigenheimschuld. Der oben genannte Schwellenwert von 500.000 € kann um die steuerlich anerkannte Eigenheimschuld erhöht werden.

Antizipieren

Das Inkrafttreten des Gesetzentwurfs ist vorläufig für den 1. Januar 2022 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt muss dann (zum ersten Mal) der Stand der Darlehen zum 31. Dezember 2022 geprüft werden. Es bleibt also noch Zeit, sich auf die Regelung vorzubereiten.

Nur wenn die Lösung darin besteht, das Darlehen mit einer tatsächlichen Dividende zu tilgen, kann es vorteilhaft sein, dies bereits im Jahr 2019 zu tun. Der Steuersatz für wesentliche Beteiligungen beträgt 2019 nämlich noch 25%. Dieser Steuersatz wird 2020 auf 26,25% und 2021 auf 26,9% angehoben. Der Unsicherheitsfaktor ist natürlich, ob der Gesetzentwurf die parlamentarische Ziellinie erreichen wird.

Beachten Sie bitte, dass die Ausschüttung der Dividende aus dem Jahr 2019 in den Jahren 2020 bis einschließlich 2022 nicht zu einer höheren Besteuerung in Box 3 führt.

Kasten 3

Ein weiterer Gesetzesentwurf, der mit Spannung erwartet wird, betrifft die angekündigte Änderung der Einkommensteuer auf Erträge aus Spar- und Anlagegeschäften (Box 3). Dem Zeitplan zufolge soll dieser Gesetzentwurf erst im Juni 2020 der Zweiten Kammer vorgelegt werden.

In unseren Artikeln beschreiben wir die geplanten Änderungen in Kasten 3 Anleger zahlen in der neuen Steuerklasse 3 deutlich mehr und Ersparnisse bis zu 440.000 € sind steuerfrei.

Inhaltsübersicht