Villataks

Die Bezirksgericht Nordholland hat entschieden, dass die “Villasteuer” nicht gegen die EMRK verstößt.

Einwand(?)

In unserem Artikel Einspruch gegen die Villensteuer? erklären wir, was die Villasteuer beinhaltet. Wir weisen darauf hin, dass Personen, die eine (steuerlich als Eigenheim geltende) Immobilie mit einem WOZ-Wert von mehr als 1.310.000 € besitzen (2024; für andere Jahre gelten andere Grenzbeträge), gut beraten sind, pro forma Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einzulegen.

Die Empfehlung, Widerspruch einzulegen, bleibt unverändert. Ob die Villensteuer gegen die EMRK verstößt, wissen wir nämlich erst mit Sicherheit, wenn der Oberste Gerichtshof dazu Stellung genommen hat. Auf dieses Urteil werden wir wohl noch eine ganze Weile warten müssen.

Übermäßig

Das Gericht stellt fest, dass der Gesetzgeber mit dem Pauschalbetrag für die eigene Wohnung zwei Aspekte bei der Besteuerung berücksichtigt. Zum einen ist dies der Wohnkomfort und zum anderen die Wertentwicklung der Wohnung (Anlageaspekt). Damit bleibt der Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessensspielraums, und die Steuerpflichtigen werden auf Systemebene nicht mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung konfrontiert.

Auch individuell betrachtet werden die Steuerpflichtigen, die die Klage eingereicht haben, nach Ansicht des Gerichts nicht übermäßig belastet. Dabei ist die gesamte finanzielle Situation der Steuerpflichtigen von Bedeutung. Das Gericht stellt unter anderem fest, dass das Einkommen in Box 1 mehr als 150.000 € beträgt. Eine individuelle übermäßige Belastung liegt nicht vor.

Fortsetzung folgt auf jeden Fall!

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