Verzicht auf den Spendenabzug bei Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Der Verzicht auf eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (ANBI) ist unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuer absetzbar.

Bedingungen

Personen, die ehrenamtlich für eine ANBI tätig sind und auf ihre Aufwandsentschädigung verzichten, haben möglicherweise Anspruch auf einen Spendenabzug. Dazu müssen sie jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllen (§ 6.36 des Einkommensteuergesetzes von 2001):

  • Die ANBI hat eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige als Freiwilliger im Sinne des Lohnsteuergesetzes tätig war, und;
  • Der Steuerpflichtige muss Anspruch auf die in dieser Erklärung genannte Vergütung haben und;
  • Das Institut muss bereit und in der Lage sein, die Vergütung auszuzahlen, und;
  • Der Steuerpflichtige muss frei über die Vergütung verfügen können.

Freiwilligenvereinbarung

Im Hof Den Haag fand letztes Jahr ein Fall zu diesen Bedingungen. Das Gericht entscheidet, dass in diesem Fall nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass die Betroffenen Anspruch auf eine Vergütung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit hatten. Das Gericht stützt sich dabei auf die zwischen den Ehrenamtlichen und der ANBI geschlossene Ehrenamtvereinbarung, in der es heißt: “Die Stiftung ermöglicht es den ehrenamtlichen Helfern, Tätigkeiten auszuüben, ohne dass dafür eine Vergütung gezahlt wird.”. Es wurden keine weiteren Regelungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die ANBI für ihre ehrenamtlichen Mitarbeiter eine Vergütungsregelung vorsieht.

Die Angelegenheit wurde dem Oberstes Gericht, hat jedoch keine Entscheidung getroffen, da keine Rechtsfrage vorliegt.

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