
In unserem Artikel Körperschaftsteuerbefreiung für Stiftungen und Vereine Wir beschreiben, wie diese Befreiung bei einer Stiftung funktioniert, die vor weniger als 5 Jahren gegründet wurde.
Zeitproportionale Schwelle
Vor dem Gericht in Den Haag wurde kürzlich ein ähnlicher Fall verhandelt Fall Zur Sache. Es handelt sich um eine Stiftung, die im Jahr 2015 gegründet wurde. Diese Stiftung reicht beim Finanzamt Körperschaftsteuererklärungen ein. Für das Jahr 2015 wird ein steuerpflichtiger Betrag in Höhe von 43.702 € angegeben. Für das Jahr 2016 wurde ein Verlust in Höhe von 40.763 € ausgewiesen.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts in Leeuwarden, das wir in unserem oben genannten Artikel erörtern, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer im Jahr 2015 nicht angewendet werden kann. Der Gewinn liegt nämlich über der jährlichen Schwelle für die Befreiung in Höhe von 15.000 €. Die 5-Jahres-Schwelle von 75.000 muss zeitanteilig angewendet werden und beträgt daher 1/5 * 75.000 € = 15.000 €.
Verzicht auf die Befreiung
Für das Jahr 2016 gilt die Befreiung jedoch. Mit dem Verlust werden sowohl die Jahresschwelle als auch die zeitanteilig berechnete Schwelle (2/5 * 75.000 € = 30.000 €) nicht erreicht. Die Freistellung sieht jedoch vor, dass der Gewinn eines Verlustjahres auf null festgesetzt wird.
Im Hinblick auf die Möglichkeit, die Vorschriften zum Verlustausgleich anzuwenden, kann die Stiftung auf die Inanspruchnahme der Körperschaftsteuerbefreiung verzichten. In diesem Fall wird der Verlust für das Jahr 2016 auf 40.763 € festgesetzt. Anschließend wird dieser Verlust mit dem Gewinn des Jahres 2015 verrechnet, und der größte Teil der für das Jahr 2015 gezahlten Körperschaftsteuer wird zurückerstattet.
Kein Antrag
Das Gericht entscheidet jedoch, dass die Stiftung den Antrag auf Verzicht auf die Anwendung der Befreiung NICHT gestellt hat. Die bloße Angabe des Verlusts in der Körperschaftsteuererklärung 2016 gilt nämlich nicht als ein solcher Antrag. Dieser Antrag hätte getrennt von der Steuererklärung schriftlich gestellt werden müssen, spätestens bei Einreichung dieser Steuererklärung (mittlerweile ist diese Frist in einem Entscheidung (bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Körperschaftsteuerbescheid rechtskräftig wird).
Das Gericht trifft diese Entscheidung, da für den Verzicht auf die Steuerbefreiung eine Frist von (mindestens) fünf Jahren gilt. Die Steuerbehörde hält den Verzicht auf die Steuerbefreiung in einem Bescheid fest. Die Stiftung kann diesen erst nach fünf Jahren kündigen.
