Verstecken Sie sich nicht hinter Ihrer (Zwischen-)Holding

Haftung der Geschäftsführer der Zwischenholding VWGNijhof

Wenn Sie Ihr Unternehmen als Einzelunternehmen führen, haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen für unbezahlte geschäftliche Verbindlichkeiten. Wenn Sie das Unternehmen im Namen einer GmbH führen, haftet die GmbH für die geschäftlichen Verbindlichkeiten. Nur wenn Sie die GmbH unsachgemäß geführt haben, können Sie als Vorstandsmitglied für die Schulden der GmbH haftbar gemacht werden. Dann müssen Sie doch mit Ihrem Privatvermögen für die geschäftlichen Schulden aufkommen.

(Zwischen-)Holding als Geschäftsführer

Sie können versuchen, das Risiko einer Geschäftsführerhaftung zu begrenzen. Dazu setzen Sie eine andere GmbH als Geschäftsführer der GmbH ein, in der Ihr Unternehmen betrieben wird (Ihre operative Gesellschaft). Dieser Geschäftsführer kann beispielsweise Ihre persönliche Holdinggesellschaft sein. Oder Sie bauen eine weitere Ebene ein, indem Sie mit einer Zwischenholding arbeiten, in die Sie so gut wie keine Vermögenswerte einbringen.

Bitte beachten Sie: Es reicht nicht aus, dass die persönliche Holding oder die Zwischenholding Eigentümerin der Anteile ist (Aktionärin). Diese GmbHs müssen als Geschäftsführer bestellt sein. Die persönliche Holding als Geschäftsführer der operativen Gesellschaft oder als Geschäftsführer der Zwischenholding, die wiederum Geschäftsführer der operativen Gesellschaft ist. Eine Aktionär Schließlich kann man niemals mehr als das in die GmbH eingezahlte Kapital verlieren.

Einfach zu schön!

Das ist natürlich zu schön, um wahr zu sein. Artikel 11 von Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verhindert, dass sich eine natürliche Person hinter einer GmbH versteckt. Dieser Gesetzesartikel legt nämlich fest, dass die Haftung, die einem Geschäftsführer gegenüber einer juristischen Person obliegt, auch gesamtschuldnerisch liegt beim Geschäftsführer dieser juristischen Person. Der juristische Begriff „gesamtschuldnerisch“ bedeutet, dass Sie als Geschäftsführer Ihrer Personalholding neben der Holding in vollem Umfang haften, wenn gegenüber der Personalholding erfolgreich eine Geschäftsführerhaftung geltend gemacht wurde.

Auch bei unerlaubter Handlung

Die Oberstes Gericht hat kürzlich bestätigt, dass dies auch für die Haftung aus unerlaubter Handlung gilt. Es handelt sich um eine Tochtergesellschaft, die von einer Holdinggesellschaft geleitet wurde. Die Geschäftsführer dieser Holdinggesellschaft waren zwei Brüder.

Die Tochtergesellschaft ging in Konkurs. Einem Lieferanten der insolventen Tochtergesellschaft gelang es, die Tochtergesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung zu verurteilen. Die Tochtergesellschaft hatte diesem Lieferanten nämlich systematisch falsche Informationen zur Verfügung gestellt. Für diesen Schadensersatz wurde die Holding als Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft haftbar gemacht.

Der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass die Geschäftsführer der Holding neben der Holding gesamtschuldnerisch für die oben genannte Forderung haften. Das bedeutet, dass die Geschäftsführer der Holding mit ihrem gesamten Privatvermögen für den von der insolventen Tochtergesellschaft geschuldeten Schadensersatz aufkommen müssen. Die Brüder können ihre gesamtschuldnerische Haftung jedoch noch abwenden, indem sie nachweisen, dass ihnen persönlich kein schwerwiegender Vorwurf gemacht werden kann.

Keine Lust?

Ist eine persönliche Holding (und eine Zwischenholding) dann nicht sinnvoll? Doch, das ist sie. Eine solche Unternehmensstruktur entbindet Sie als Geschäftsführer und Großaktionär jedoch nicht von Ihrer Pflicht, stets wie ein guter Geschäftsführer zu handeln. Dies tun Sie, indem Sie Ihre Entscheidungen sorgfältig begründen und dokumentieren. Indem Sie in Angelegenheiten, die nicht zu Ihrem Fachgebiet gehören, fachkundigen Rat einholen. Und indem Sie die finanziellen Verhältnisse zwischen den Gesellschaften so transparent wie möglich gestalten. Lesen Sie unseren 5 Tipps!

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