Verspäteter Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer für Sonnenkollektoren

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Am 13. Juni 2013 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Urteil “Fuchs”, dass eine Privatperson, die Strom aus Solarmodulen ins Stromnetz einspeist, als Mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer. Dies hat zur Folge, dass die Mehrwertsteuer auf den Kauf der Solarmodule abgezogen werden darf. Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (KOR) muss in den Jahren nach dem Kauf der Solarmodule in den meisten Fällen keine Mehrwertsteuer abgeführt werden, wodurch sich die Mehrwertsteuerpflicht in Bezug auf Solarmodule unter dem Strich meist auf die Rückerstattung der beim Kauf der Solarmodule entrichteten Mehrwertsteuer beläuft.

Ein solcher kleiner Steuervorteil möchte sich natürlich niemand entgehen lassen. Die Steuerbehörde vertrat jedoch schon bald den Standpunkt, dass die Mehrwertsteuer auf Solarmodule, die vor dem Fuchs-Urteil erworben wurden, nicht erstattet werde. Dass dieser Standpunkt im Einklang mit der (europäischen) Rechtsprechung steht, wurde inzwischen vom Finanzgericht bestätigt. Natürlich gibt es aber auch noch Fälle, in denen der Kauf der Solarmodule kurz vor dem Urteil erfolgte.

Das Gericht Zeeland-West-Brabant hat kürzlich über einen Fall entschieden, in dem die Solarmodule in April 2013. Der Betroffene teilte in Juli und August 2013 erfragte er beim Finanzamt, wie er die Mehrwertsteuer auf die gekauften Solarmodule zurückerhalten könne, erhielt jedoch die Antwort, dass dies noch nicht klar sei. Schließlich reichte er am 10. Oktober 2013 das vom Finanzamt erhaltene Formular für Existenzgründer ausfüllen und an 13. November 2013 das daraufhin ausgestellte Umsatzsteuer-Erklärungsformular, in dem er natürlich die Erstattung der Umsatzsteuer beantragte. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass der Betroffene vor 1. August 2013 als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen hätte melden müssen.

Das Gericht hat entschieden, dass der Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Quartals, auf das er sich bezieht, gestellt werden muss. Die Solarmodule wurden im zweites Quartal 2013, damit der Antrag auf Rückerstattung vor dem 1. Oktober 2013 musste eingereicht werden. Der am 10. Oktober 2013 eingereichte Antrag war daher verspätet, doch da der Betroffene rechtzeitig versucht hatte, sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend zu machen, hielt das Gericht ihm dies nicht vor und gewährte ihm dennoch die beantragte Erstattung. Das Vorgehen der Steuerbehörde hat nach Ansicht des Gerichts zu einer systematischen und rechtswidrigen Beeinträchtigung des Rechts auf Vorsteuerabzug geführt.

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