Versicherungspflicht trotz Managementvertrag

Viele Unternehmer führen ihr Unternehmen in Form einer GmbH (der operativen Gesellschaft). Die Anteile dieser BV befinden sich im Besitz der persönlichen Holdinggesellschaft des geschäftsführenden Großaktionärs (DGA). Die Tätigkeit des DGA für die Betriebsgesellschaft übt er auf der Grundlage eines Managementvertrags mit der persönlichen Holdinggesellschaft aus. Außerdem schließt der DGA mit der persönlichen Holdinggesellschaft einen Arbeitsvertrag ab.

Versicherungspflicht

Die meisten Geschäftsführer mit Eigenkapitalbeteiligung (DGA) legen keinen Wert darauf, im Rahmen der Arbeitnehmerversicherungen (Arbeitslosenversicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung) versichert zu sein. Schließlich sind sie Unternehmer, die selbst abwägen, welchen Risiken sie ausgesetzt sind und in welchem Umfang sowie zu welchen Kosten sie sich dagegen versichern möchten.

Ist der Geschäftsführer nicht versichert, zahlt die GmbH selbstverständlich keine Beiträge zur Sozialversicherung. Ein Geschäftsführer, der arbeitslos oder erwerbsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

Man kann sich nicht dafür oder dagegen entscheiden, im Rahmen der Arbeitnehmerversicherungen versichert zu sein. Wenn man in einem Arbeitsverhältnis steht, ist man versichert. Die einzige Ausnahme gilt für den Geschäftsführer (DGA), der die Regelung zur Benennung des geschäftsführenden Großaktionärs. Vereinfacht ausgedrückt muss der Geschäftsführer dafür satzungsgemäßer Geschäftsführer der BV sein und darf nicht gegen seinen Willen abberufen werden können.

Durchsichtsansatz

In der beschriebenen Situation steht der Geschäftsführer und Gesellschafter (DGA) in einem Arbeitsverhältnis zu seiner persönlichen Holdinggesellschaft. Schließlich hat er mit dieser GmbH einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Steuerbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass bei der Beurteilung der Versicherungspflicht für die Arbeitnehmerversicherungen über die persönliche Holdinggesellschaft hinausgeblickt werden muss.

Die Frage, ob dies gerechtfertigt ist, wurde vor den Gerichten erörtert Den Haag und Amsterdam. In beiden Fällen lehnen diese Steuerrichter den „Durchsichtansatz“ ab. Sie führen jedoch an, dass geprüft werden müsse, ob der Managementvertrag als Arbeitsvertrag anzusehen sei.

In beiden Fällen wurde entschieden, dass die Steuerbehörde dies nicht ausreichend begründet hat. Da das Finanzministerium gegen diese Entscheidungen keine Kassationsbeschwerde eingelegt hat, ist unklar geblieben, wie der aktuelle Stand in dieser Rechtslehre ist.

Managementvertrag = Arbeitsverhältnis

In einem neuen Fall Das Gericht Gelderland hat entschieden, dass der Managementvertrag als Arbeitsvertrag anzusehen ist. Dieser Fall betrifft eine BV, deren Gesellschafter vier persönliche Holdinggesellschaften sind. Davon halten drei eine Beteiligung an der operativen Gesellschaft von 26%. Der vierte Gesellschafter hält 22% der Anteile. Die Betriebsgesellschaft hat mit den vier Privatbeteiligungsgesellschaften einen Managementvertrag über die von den geschäftsführenden Gesellschaftern zu erbringenden Tätigkeiten abgeschlossen.

Bei der Entscheidung, dass die Managementverträge als Arbeitsvertrag anzusehen sind, berücksichtigt das Gericht verschiedene Umstände in ihrem Zusammenhang:

  • Die Personalholding darf die Arbeiten nicht ohne vorherige Zustimmung der operativen Gesellschaft von einer anderen Person als dem Geschäftsführer ausführen lassen;
  • Es wurde eine monatliche Vergütung auf der Grundlage einer 40-Stunden-Woche vereinbart;
  • Bei Krankheit des Geschäftsführers wird die Verwaltungsgebühr für einen Zeitraum von 12 Monaten weitergezahlt;
  • Der Verwaltungsvertrag endet mit dem Tod des geschäftsführenden Gesellschafters sowie sobald die Personalholding nicht mehr Anteilseigner der Betriebsgesellschaft ist;
  • eine strenge Wettbewerbsklausel;
  • die Tatsache, dass die Tochtergesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt;
  • die satzungsmäßige Regelung, wonach die Hauptversammlung der Tochtergesellschaft viele Beschlüsse des Vorstands vorab mit einer 70%-Mehrheit genehmigen muss;
  • Die Personalholding hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie neben den Managementleistungen noch weitere Leistungen erbringt.

Berufung

Es ist zu erwarten, dass gegen das Urteil des Gerichts Berufung eingelegt wird. Daher müssen wir noch eine ganze Weile warten, bis wir wissen, ob der Managementvertrag angesichts der dargelegten Umstände einem Arbeitsvertrag gleichgestellt wird. Sollte das Finanzamt vom Gericht in der Sache unterliegen, könnte dieser Fall möglicherweise Anlass sein, in Kassation zu gehen.

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