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Versicherungspflicht für Geschäftsführer aufgrund ungleicher Beteiligungsverhältnisse

Im Jahr 2014 wandelten einige Radiologen ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft um, in der jeder Radiologe Gesellschafter, Geschäftsführer und Arbeitnehmer ist. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach dem Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, das zwischen 0,55 und 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) variiert. Der Inspektor bestätigt im Vorfeld schriftlich, dass die Radiologen als Geschäftsführer und Großgesellschafter (DGA) nicht in der Arbeitnehmerversicherung versichert sind, da sie über gleiche Stimmrechte verfügen und die Position eines satzungsmäßigen Geschäftsführers innehaben. Das Schreiben enthält einen Vorbehalt: Die Zusage erlischt bei einschlägigen Änderungen der Rechtsvorschriften.

Stimmrecht oder Kapital

Bis einschließlich 2015 reicht eine gleiche oder nahezu gleiche Anzahl von Stimmen aus, um der Versicherungspflicht für die Arbeitnehmerversicherungen zu entgehen. Ab 2016 zählt jedoch nicht mehr das Stimmrecht, sondern der Anteil am Kapital. Die Verordnung zur Bestimmung von Geschäftsführern und Großaktionären 2016 legt fest, dass die Geschäftsführer gemeinsam alle Anteile besitzen und einen gleichen oder nahezu gleichen Anteil am Kapital vertreten müssen. Dieser Anteil schwankt bei den Radiologen zwischen 1,43 und 2,60%. Der Steuerprüfer entscheidet, dass die Radiologen ab dem 1. Januar 2016 versichert sind und dass die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt Beiträge zu entrichten hat. 

Die wirtschaftliche Bedeutung ist entscheidend

Die Gesellschaft fordert eine sachliche Prüfung. Ihrer Ansicht nach arbeiten die Radiologen gleichberechtigt zusammen, genau wie Partner, und der Unterschied bei den Anteilen ergibt sich lediglich aus ihrer Anstellung. Das Gericht gibt dem Inspektor Recht. Die Radiologen mit der größten Beteiligung besitzen mehr als 1,8-mal so viele Anteile wie diejenigen mit der geringsten Beteiligung. Von einem nahezu gleichen Anteil am Kapital kann daher keine Rede sein. Dass die Aufteilung dem Arbeitsaufwand der Radiologen folgt, spielt keine Rolle. Auch die gleichberechtigte Zusammenarbeit macht keinen Unterschied. Die Regelung orientiert sich, auch laut der Erläuterung, ausdrücklich am wirtschaftlichen Interesse, das sich aus dem Aktienbesitz ergibt.

Quelle: Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHARL:2026:5303 | 10.08.2026
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