Versäumnis des Vorsteuerabzugs ist kein Grund, keine Strafe zu verhängen

Regelmäßig hört man das Argument: “Dem Fiskus wird es sowieso an nichts fehlen”. Das ist aber kein Grund, die Nachversteuerung von zu Unrecht nicht gezahlter Mehrwertsteuer nicht mit einem Bußgeld zu belegen.

Nicht abgezogen

Dies bestätigt die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant In einem Fall, in dem eine Finanzholdinggesellschaft Verwaltungsgebühren an verbundene Unternehmen “weiterverrechnet”. Die Holdinggesellschaft führt auf die erhaltenen Beträge keine Mehrwertsteuer ab. Als die Steuerbehörden dies feststellen, werden nachträgliche MwSt.-Bescheide erlassen. Diese Bescheide werden um eine Verzugsstrafe und um Steuerzinsen erhöht. Die Holdinggesellschaft erhebt Einspruch und legt gegen beide Bescheide Widerspruch ein.

Verzugsstrafe

Für die Verhängung eines Versäumniszuschlags sind weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit erforderlich. Mit anderen Worten: Es ist unerheblich, ob die Holdinggesellschaft die Mehrwertsteuer wissentlich nicht gezahlt hat. Der bloße Umstand, dass die Mehrwertsteuer nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wurde, reicht für die Verhängung des Versäumniszuschlags aus.

Nur das Fehlen jeglichen Verschuldens (avas) ist ein Grund, von einem Versäumniszuschlag abzusehen. Ein avas liegt nur vor, wenn die Holdinggesellschaft kein Verschulden an der Nichtabführung der Mehrwertsteuer trifft. Die Holdinggesellschaft ist jedoch ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen.

Selbst wenn die Holdinggesellschaft ihren (ehemaligen) Buchhalter beschuldigt, kann sie sich nicht vor der Zahlung der Geldstrafe drücken. Das Gericht stellte fest, dass die Holdinggesellschaft in erster Linie selbst für die ordnungsgemäße Abführung der Mehrwertsteuer verantwortlich ist.

Dem Fiskus mangelt es an nichts

Sowohl gegen die Verzugsstrafe als auch gegen die Erhebungszinsen argumentierte die Holding vor Gericht, dass es dem Finanzamt an nichts fehle. Denn die auf die Verwaltungsgebühr zu zahlende Gebühr sei vom Zahler nicht abgezogen worden.

Was das Versäumnisurteil betrifft, so haben wir oben gesehen, dass der bloße Umstand, dass die Mehrwertsteuer nicht entrichtet wurde, ausreicht, um dieses Urteil zu rechtfertigen. Interessant ist die Frage, ob das Argument, dass es den Steuerbehörden an nichts mangelt, ein Grund für eine Milderung der Geldbuße sein könnte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht der Fall. Das Gericht mildert die Geldbuße schließlich von Amts wegen. Das Verfahren hat zu lange gedauert (sog. unangemessene Verzögerung).

In Bezug auf die Erhebungszinsen entschied das Gericht, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, dass es den Steuerbehörden an nichts mangelt, im Gesetz keine Stütze für das Unterlassen von Erhebungszinsen zu finden ist. Auch verstößt das Finanzamt mit der Erhebung von Erhebungszinsen nicht gegen einen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

 

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