Sind die Versandkosten für Blumensträuße steuerpflichtig?

Solange wir diese Fragen weiterhin stellen müssen, ist klar, dass die steuerrechtlichen Vorschriften zu (steuerfreien) Vergütungen und Sachleistungen noch lange nicht einfach sind!

Lohn =

“alle Leistungen, die aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis bezogen werden”. Diese in Artikel 10 des Lohnsteuergesetzes enthaltene Definition wird – wenn alles richtig läuft – in allen Kursen zum Thema Lohnsteuer eingehend behandelt. Zu dieser Definition wird noch hinzugefügt: “darunter fallen auch die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährten Vergütungen oder Leistungen.”.

Blümchen

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber Blumen erhalten, beispielsweise weil Sie krank sind (oder einen Obstkorb), zu Ihrem Geburtstag oder weil Sie ein Dienstjubiläum feiern, kann dies als Lohn gelten. Die Frage ist, ob die Übergabe der Blumen einen ausreichend engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufweist, um als Lohn angesehen zu werden.

Das ist nicht der Fall, wenn der Blumenstrauß in der Regel eher aus Höflichkeit, Sympathie oder aufgrund einer persönlichen Beziehung verschenkt wird und nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber. Bei Trauerkränzen und Obstkörben gibt es diesbezüglich kaum Diskussionen. Diese werden nicht als Lohn angesehen.

Kleinlich

Was den Blumenstrauß angeht, sieht das Finanzamt das jedoch anders. Um kleinliche Diskussionen zu vermeiden, wurde festgelegt, dass in Fällen, in denen auch andere Personen als Arbeitnehmer eine (persönliche) Aufmerksamkeit erhalten, die Aufmerksamkeit des Arbeitgebers nicht als Lohn angesehen wird. Allerdings gelten hierfür strenge Bedingungen:

  • Es muss sich um eine persönliche Sachgeschenk handeln (also kein Geld und keine Gutscheine);
  • die der Arbeitgeber in anderen vergleichbaren Situationen auch anderen (als Arbeitnehmern) gewähren würde;
  • Der Rechnungsbetrag (inklusive Mehrwertsteuer) darf 25 € nicht überschreiten.

Um die Sache nicht allzu kleinlich zu gestalten, mussten die Versandkosten für den Blumenstrauß bis vor kurzem innerhalb des Betrags von 25 € liegen. War dies nicht der Fall, musste der Arbeitgeber glaubhaft machen, dass die Übergabe des Blumenstraußes kein Lohnbestandteil ist.

Aus der neuesten Ausgabe des Handbuch zur Lohnsteuer Es scheint, als sei die Steuerbehörde inzwischen zu der Erkenntnis gelangt, dass dies doch sehr knauserig ist. Die Regelung wurde nun angepasst: Der Blumenstrauß darf maximal 25 € kosten und darf zudem direkt an den Mitarbeiter geliefert werden. Achten Sie jedoch darauf, dass die Lieferkosten separat in Rechnung gestellt werden.

Wir gehen davon aus, dass die großzügigere Vergütung auch für Blumensträuße gilt, die den Mitarbeitern vor dem 1. Oktober 2019 überreicht wurden.

 

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