Verrechnung von Altverlusten nach Erweiterung der steuerlichen Organschaft: mehr Spielraum als gedacht

Eine Steuergruppe wächst im Laufe der Jahre erheblich. Nach der Erweiterung um ein rentables Unternehmen möchte die Muttergesellschaft alte Verluste verrechnen. Die Steuerbehörden lehnen dies ab. Der Prüfer meint, man müsse zunächst das Ergebnis der ursprünglichen Unternehmensgruppe betrachten. Diese Gruppe macht insgesamt einen Verlust, so dass kein Raum für einen Verlustausgleich besteht. Das Gericht ist anderer Meinung.

Vom Verlust zum Gewinn

Die Muttergesellschaft hat seit 2015 eine körperschaftsteuerliche Organschaft gebildet. Diese steuerliche Einheit wird im Laufe der Jahre mehrmals erweitert. Im Jahr 2016 wird eine weitere bestehende steuerliche Einheit hinzugefügt. Im Jahr 2017 erleidet der kombinierte Konzern einen erheblichen Verlust von über 550 Millionen Euro. Im Jahr 2019 nimmt die Muttergesellschaft erneut Unternehmen in die steuerliche Organschaft auf. Eines der Unternehmen erweist sich als besonders rentabel. Im Jahr 2020 erwirtschaftet die gesamte steuerliche Einheit einen Gewinn von 202 Millionen Euro. Dieser Gewinn stammt fast ausschließlich von dem 2019 hinzugekommenen Unternehmen.

Verrechnung alter Verluste

Die Muttergesellschaft möchte den Verlust von 2017 mit dem Gewinn von 2020 verrechnen. Dies ist nur mit Gewinnen möglich, die den Unternehmen zuzurechnen sind, die bereits 2017 Teil der steuerlichen Organschaft waren. Die Muttergesellschaft selbst macht jedoch im Jahr 2020 einen Verlust. Die anderen Unternehmen aus 2017 machen zusammen einen Gewinn. Die Muttergesellschaft zieht ihren eigenen Verlust vom Gewinn des 2019 hinzugekommenen Unternehmens ab. Damit bleiben die Gewinne der anderen Gesellschaften aus dem Jahr 2017 zur Verrechnung mit dem Verlust aus 2017 verfügbar. Der Inspektor akzeptiert diese Praxis nicht.

Inspektor verwendet Cluster-Ansatz

Der Prüfer wendet den sogenannten Cluster-Ansatz an. Dieser Ansatz bedeutet, dass Sie alle Unternehmen, die im Jahr 2017 zur steuerlichen Einheit gehörten, als eine Einheit betrachten. Dieses Cluster macht im Jahr 2020 einen Nettoverlust. Es gibt also keinen Gewinn, mit dem der Verlust von 2017 verrechnet werden kann. Der Prüfer beruft sich auf eine politische Entscheidung aus dem Jahr 2024. Die Muttergesellschaft legt Einspruch ein.

Gericht: keine verbindliche Regelung

Das Gericht folgt dem Inspektor nicht. Der Beschluss über die steuerliche Einheit schreibt nicht zwingend den Cluster-Ansatz vor. Das Wort 'auch' lässt Raum für einen anderen Ansatz. Die Erläuterung beschränkt den Cluster-Ansatz auf die Frage, ob Vorbelastungen vorliegen. Er erstreckt sich nicht auf die Ermittlung der verrechenbaren Gewinne im Jahr der Verrechnung. Ein Beispiel aus der parlamentarischen Geschichte unterstützt diese Erklärung.

Zweck des horizontalen Verlustausgleichs

Mit dem horizontalen Verlustausgleich soll vermieden werden, dass Verluste verrechnet werden, die über die in der steuerlichen Organschaft ausgewiesenen Gewinne hinausgehen. Der Ansatz der Muttergesellschaft erfüllt diese Anforderung. Es wird nicht mehr als der Gewinn der steuerlichen Organschaft verrechnet. Eine unzulässige Verlustverrechnung findet nicht statt. Der Grundsatzbeschluss 2024 stammt aus der Zeit nach dem Steuerjahr 2020 und kann dem Prüfer nicht weiterhelfen.

Erhebliche Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage

Das Gericht gab der Berufung statt. Die Steuerbemessungsgrundlage sinkt von 197 Mio. EUR auf 59,5 Mio. EUR. Die Entscheidung über den Verlustausgleich wird auf 142 Mio. € statt auf 4,5 Mio. € festgesetzt. Der Inspektor kann noch Berufung einlegen.

Quelle: Rechtbank Noord-Holland | Rechtssprechung | ECLI:NL:RBNHO:2026:3196 | 24-03-2026
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