Verrechnung über das Kontokorrent = Bezahlen

Zu diesem Schluss kommt das Gericht in ‘s-Hertogenbosch in einem Mehrwertsteuerfrage.

Der Fall betrifft eine GmbH, die Rechnungen von zwei zum selben Konzern gehörenden Gesellschaften erhält. In den Rechnungen werden unter anderem Miete und Gebühren in Rechnung gestellt. Die in diesen Rechnungen enthaltene Mehrwertsteuer zieht die GmbH als Vorsteuer ab. Die GmbH verbucht die Rechnungen im Kontokorrent mit den GmbHs, die die Rechnungen ausgestellt haben.

Eine kleine Bestimmung im Gesetz

Das Umsatzsteuergesetz enthält die Regelung, dass die als Vorsteuer abgezogene Mehrwertsteuer von Rechts wegen fällig wird, wenn (und soweit) der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag nicht bezahlt wird. Demgegenüber hat der Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt und die Mehrwertsteuer abgeführt hat, grundsätzlich Anspruch auf Erstattung dieser Mehrwertsteuer.

Verrechnen = bezahlen

Das Finanzamt erhebt die von der GmbH abgezogene Mehrwertsteuer nachträglich mit der Begründung, dass die Rechnungen nicht bezahlt wurden (und auch nicht bezahlt werden). Das Finanzamt stimmt jedoch mit der GmbH darin überein, dass den Rechnungen tatsächliche Leistungen zugrunde lagen.

Im Gegensatz zum Amtsgericht stimmt das Gericht der BV zu, dass die Verbuchung der Rechnungsbeträge im Kontokorrent dazu führt, dass die Rechnungen bezahlt sind (und hebt daher den vom Finanzamt erlassenen Nachforderungsbescheid auf). Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beträge im Kontokorrent verbucht wurden. Die Forderung gegenüber der Gesellschaft, die die Rechnung ausgestellt hat, wurde durch diese Verbuchung gemindert. Und es gibt keinen Grund zu bezweifeln, dass die Parteien nicht vereinbart haben, die Zahlung durch Verrechnung im Kontokorrent vorzunehmen.

Es versteht sich von selbst, dass in diesem Fall auch auf der anderen Seite eine Zahlung erfolgt ist. Dies ist in dem vor Gericht verhandelten Fall zwar nicht relevant, doch kann die GmbH, die die Rechnung ausgestellt hat, keinen Anspruch auf Erstattung der an sie gezahlten Mehrwertsteuer geltend machen, da die Rechnung durch Verrechnung im Kontokorrent beglichen wurde.

Inhaltsübersicht