
Führt dies zu steuerlichen Vorteilen oder zur Anonymisierung?
Die Anonymisierung von Vermögen und die Vermeidung bzw. Minderung der Steuerbelastung sind aktuelle Themen. Um Steuern zu sparen, kann Vermögen beispielsweise in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht werden, die auch als „Spar-BV“ bezeichnet wird (siehe auch: Das Ersparte doch lieber in die GmbH einzahlen). Zur Anonymisierung kann man wahrscheinlich einen Lebenslauf verwenden (weitere Informationen findest du in unserem Artikel: Der Lebenslauf, Anonymisierung oder Steuerhinterziehung).
Aber wie sieht es mit der Stiftung aus?
Urteil des Gerichtshofs
Vor kurzem hat das Gericht in Den Haag entschieden, dass das Vermögen einer Stiftung nicht den Vorstandsmitgliedern zugerechnet werden könne. Die Stiftung war steuerlich nicht transparent, und es lag kein getrenntes Vermögen vor.
Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Eine Frau hatte eine Stiftung gegründet, deren Zweck darin bestand, den Unterricht in modernen Sprachen zu fördern. Die Stiftung besaß vier Immobilien, die sie vermietete. Die Frau war gemeinsam mit ihrem Sohn Vorstandsmitglied. Nach dem Tod der Frau im Jahr 2013 wurde ihr Sohn gemeinsam mit ihrem Enkel zum Vorstandsmitglied ernannt. Der Sohn mietete eine der Immobilien der Stiftung. Der Steuerprüfer ist der Ansicht, dass das Vermögen der Stiftung im Jahr 2012 dem Sohn zugerechnet werden kann.
Nach Ansicht des Gerichts wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Sohn die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Vermögen der Stiftung hatte, sozusagen über sein eigenes Vermögen. Zwar bestand der Vorstand aus Familienangehörigen, doch bedeutete dies noch nicht, dass der Vorstand nicht unabhängig war. Es war nicht nachgewiesen, dass der Vorstand frei über die in der Stiftung vorhandenen Einkommens- und Vermögensbestandteile verfügen konnte. Die Stiftung konnte daher nicht als steuerlich transparent eingestuft werden.
Außerdem lag nach Ansicht des Gerichts kein gesondertes Vermögen vor, mit dem mehr als nur ein nebensächliches privates Interesse verfolgt wurde. Liegt ein gesondertes privates Vermögen (ein APV) vor, wird dieses Vermögen steuerlich dem Einbringer zugerechnet.
Die Stiftung
Wie viele andere juristische Personen ist auch eine Stiftung grundsätzlich eine eigenständige Einheit. Das bedeutet unter anderem, dass die Stiftung eigenständig steuerpflichtig ist. Zwei Ausnahmen hiervon sind: wenn die Stiftung steuerlich transparent ist oder wenn ein getrenntes Privatvermögen vorliegt.
Eine Stiftung gilt als steuerlich transparent, wenn der Vorstand frei über die Einkünfte und Vermögensbestandteile der Stiftung verfügen kann. Der Vorstand muss über das Vermögen der Stiftung so verfügen, als handele es sich um sein eigenes Vermögen.
Von einem abgesonderten Privatvermögen ist die Rede, wenn damit mehr als nur ein nebensächliches privates Interesse verfolgt wird. Ausnahmen bilden Fälle, in denen eine wirtschaftliche Teilhaberschaft entsteht oder der Abgrenzung des Vermögens eine Ausgabe von unter anderem Aktien gegenübersteht. Es wird ein privates Interesse verfolgt, also nicht fast ausschließlich ein allgemeines oder soziales Interesse.
Anonymisierung
Nach aller Erwartung wird das UBO-Register in diesem Jahr eingeführt. Dieses Register enthält die Daten der ‘ultimate beneficial owners’, also der ‘wirtschaftlich Berechtigten’ von juristischen Personen. Das UBO-Register gilt auch für Stiftungen. Die Nutzung einer Stiftung trägt daher nicht zur Anonymisierung bei. Allerdings kann die Nutzung einer Stiftung in Kombination mit einer Kommanditgesellschaft möglicherweise dazu beitragen.
Es wird erwartet, dass in Kürze das CAHR (zentrales Aktionärsregister) eingeführt wird. Das CAHR wird als Instrument angesehen, das zur Prävention und Bekämpfung von Finanz- und Wirtschaftskriminalität beitragen kann. Es wird davon ausgegangen, dass das CAHR nicht für Stiftungen gilt.
Steuervorteil
Falls eine Stiftung als steuerlich transparente Stiftung oder als gesondertes Privatvermögen gilt, ist nicht die Stiftung steuerpflichtig, sondern die hinter der Stiftung stehenden natürlichen Personen. Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen wird diesen natürlichen Personen zugerechnet und anschließend der Einkommensteuer unterworfen. Obwohl sich das Vermögen faktisch nicht mehr in Box 3 befindet, wird es dort dennoch besteuert. Es kann daher nicht von einem steuerlichen Vorteil gesprochen werden. Anders verhält es sich, wenn Vermögen in eine Stiftung eingebracht wird und der Vorstand nicht frei über dieses Vermögen verfügen kann, beispielsweise weil die Stiftung einem sozialen Zweck dient.
