
Eine der Einnahmequellen der Gemeinden ist die Kurtaxe. Aber wer ist dafür steuerpflichtig?
Kurtaxe
Die Kurtaxe ist von Personen zu entrichten, die vorübergehend eine Unterkunft innerhalb der Gemeinde anbieten. Dies kann den Aufenthalt von echten Touristen beispielsweise in Hotels oder auf Campingplätzen betreffen. Es kann sich aber auch um den Aufenthalt sogenannter Expats handeln. Dabei handelt es sich um ausländische Arbeitnehmer (meist) internationaler Konzerne, die vorübergehend in den Niederlanden beschäftigt sind.
Der Generalanwalt (A-G) beim Obersten Gerichtshof hat kürzlich in einer Schlussantragstellung entschieden, dass nicht der Vermieter von Wohnungen, sondern der Vermittler zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet sei. Dies betraf die Stadt Amsterdam, die von einem Eigentümer mehrerer möblierter Wohnungen, die an Unternehmen vermietet wurden, eine Kurtaxe erheben wollte. Diese Unternehmen stellten die Wohnungen jeweils für maximal (etwa) sechs Monate ihren dort tätigen Expatriates zur Verfügung. Der Eigentümer der Wohnungen erbringt eine Reihe zusätzlicher Dienstleistungen, wie beispielsweise die Reinigung und Instandhaltung der Wohnungen sowie das Ein- und Auschecken der Expatriates; die Vergütung für diese Dienstleistungen ist im Mietpreis enthalten. Darüber hinaus stellt der Eigentümer den Expatriates monatlich Kosten in Rechnung, die nicht im Mietpreis enthalten sind, wie beispielsweise Telefongebühren, Reinigung, Wäscheservice und Ähnliches.
Hof
Das Berufungsgericht entschied, dass der Eigentümer der Wohnungen zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet sei. Der wichtigste Grund für dieses Urteil war, dass die Leistung des Eigentümers über die bloße Bereitstellung der Wohnungen hinausgeht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Eigentümer die Vergütung nicht von den Nutzern der Wohnungen (den Expats), sondern von deren Arbeitgeber erhält.
Schlussanträge des Generalanwalts
Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass der Oberste Gerichtshof noch keinen Maßstab zur Beantwortung der oben genannten Frage entwickelt hat, dass hierfür jedoch – auch angesichts des Aufkommens verschiedener Internet-Vermittlungsagenturen – ein großer Bedarf besteht. Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht der Eigentümer, sondern die von ihm mietenden Unternehmen ihren Expatriates die Möglichkeit zum Aufenthalt bieten. Die mietenden Unternehmen sind daher zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet.
Der Generalanwalt schlägt dem Obersten Gerichtshof vor, folgenden Maßstab zu formulieren:
Steuerpflichtig ist derjenige, der aufgrund eigener Befugnisse (Eigentum, Miete oder anderweitig):
– mit dem Betreiber der Unterkunft einen (auch) auf die Unterkunft bezogenen Vertrag abschließt;
– einen tatsächlichen Aufenthalt ermöglicht;
– Anspruch auf die Vergütung hat, die vom Unterkunftsinhaber oder in dessen Namen für den Aufenthalt zu zahlen ist.
Das letzte Wort hat natürlich der Oberste Gerichtshof.
