Vermietung von Wohnung und Parkplatz

Die Gericht Arnheim-Leeuwarden hat entschieden, dass die Vermietung einer Wohnung mit einem Parkplatz für Mehrwertsteuerzwecke als ein einziger Vorgang gilt.

Eine Leistung

Das Gericht entscheidet, dass die Vermietung einer Wohnung und eines Parkplatzes an denselben Mieter als eine einzige wirtschaftliche Leistung anzusehen ist. Das Wohnen in der Wohnung stellt das charakteristische Element dieser Leistung dar. Die Nutzung des Parkplatzes steht in engem Zusammenhang mit dem Wohnen in der gemieteten Wohnung.

Vorsteuerabzug

Der Fall betrifft neu gebaute Wohnungen. Der Vermieter hat beim Kauf der vermieteten Wohnung Mehrwertsteuer gezahlt und versucht, einen Teil dieser Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Die Vermietung von Wohnraum ist von der Mehrwertsteuer befreit. Die Vermietung von Stellplätzen für Fahrzeuge hingegen nicht. Würde die Vermietung des Stellplatzes als eigenständige Leistung betrachtet, hätte der Vermieter Anspruch auf den Vorsteuerabzug eines Teils der Mehrwertsteuer, die er beim Kauf der Wohnung an den Verkäufer gezahlt hat.

Das Gericht unterbindet dies, indem es entscheidet, dass der Parkplatz Teil der von der Mehrwertsteuer befreiten Vermietung der Wohnung ist.

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