
Die Vermietung von Immobilien ist von der Mehrwertsteuer befreit. Nur wenn das Mietobjekt zu 90% oder mehr für Leistungen genutzt wird, für die der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können Mieter und Vermieter gemeinsam beschließen, die Miete mit Mehrwertsteuer zu belasten. (de “Option für die steuerpflichtige Vermietung”, die in die Mietvertrag). Die Vermietung an Privatpersonen und an von der Mehrwertsteuer befreite Unternehmer ist somit stets von der Mehrwertsteuer befreit.
Doch in der Mehrwertsteuer
Im Umsatzsteuerrecht ist das Recht auf Vorsteuerabzug bei eingehenden Leistungen an die Erbringung steuerpflichtiger Leistungen geknüpft. Es kann daher sehr interessant sein, nach Möglichkeiten zu suchen, die Überlassung von Immobilien nicht als umsatzsteuerbefreite Vermietung einzustufen.
Bei Sportanlagen (beispielsweise bei Neubauten oder beim Bau von Kunstrasenplätzen) geschieht dies dadurch, dass die Leistung so erweitert wird, dass sie als Erbringung von Möglichkeit zur sportlichen Betätigung. Ein zusätzlicher Mehrwertsteuervorteil ergibt sich dabei daraus, dass die Leistung zum niedrigen Mehrwertsteuersatz (6%) besteuert wird.
Die Vermietung anderer Immobilien fällt nicht unter die Befreiung, wenn die Leistung so umgestaltet werden kann, dass für die Erhebung der Mehrwertsteuer mehr als nur eine Vermietung vorliegt (dies wird auch als Vermietung Plus, wobei natürlich der normale Mehrwertsteuersatz von 21% gilt).
Vermietung oder Vermietung Plus
Die Frage, ob es sich um „Verhuur Plus“ handelt, wird in einem Urteil vom Gericht in ‘s-Hertogenbosch. Dabei handelt es sich um die Vermietung von Lagerräumen an Privatpersonen und Gewerbetreibende. In einem vom Betreiber angemieteten ehemaligen Stall wurden Seecontainer und Holzcontainer aufgestellt, die gemietet werden können. Der Betreiber sorgt für die Bewachung der Räumlichkeiten, und die Nutzer können kostenlos einen Lieferwagen oder Anhänger nutzen. Die Nutzer dürfen die Räumlichkeiten nur zum Be- und Entladen betreten, und die Öffnungszeiten sind begrenzt. Der Mieter darf den Lagerraum nicht an Dritte weitervergeben.
Das Gericht schließt sich der Auffassung des Landgerichts Zeeland-West-Brabant an, dass die Leistung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer als mehrwertsteuerbefreite Vermietung von Immobilien einzustufen ist (und nicht als mehrwertsteuerpflichtige „Vermietung Plus“). Der mit den Nutzern geschlossene Vertrag sieht nämlich, wie das Gericht feststellt, im Wesentlichen die Lagerung der Güter der Nutzer vor, indem er das Recht auf die ausschließliche Nutzung eines separat abgegrenzten Raums gewährt. An diesem wesentlichen Inhalt des geschlossenen Vertrags ändert auch die Beschränkung des Zugangs zu den gemieteten Räumlichkeiten auf die festgelegten Öffnungszeiten nichts. Übrige Leistungen stuft das Gericht als Nebenleistungen ein, die nicht dazu führen, dass die Leistung anders als als von der Mehrwertsteuer befreite Vermietung von Immobilien einzustufen ist (die Leistung ist nicht als Vermietung Plus).
