Miete oder Miete-plus

Die Vermietung von Immobilien ist von der Mehrwertsteuer befreit. Mieter und Vermieter können sich gemeinsam für eine mehrwertsteuerpflichtige Vermietung entscheiden (Option für die Vermietung mit Steuerabzug), allerdings muss der Mieter das Mietobjekt zu mindestens 90% für Leistungen nutzen, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. In einigen Branchen reicht bereits eine Nutzung von 70% für abzugsberechtigte Leistungen aus. Die Option der steuerpflichtigen Vermietung muss im schriftlichen Mietvertrag ordnungsgemäß festgehalten sein.
Für die Vermietung von Kongress-, Tagungs- und/oder Ausstellungsräumen wurde unter Anwendung der Härtefallklausel – vorbehaltlich einer Reihe von Bedingungen, die hier nicht näher ausgeführt werden – genehmigt, dass die Vermietung mit Mehrwertsteuer erfolgt, ohne dass geprüft wird, inwieweit die Mieter Anspruch auf Vorsteuerabzug haben.

Aufgrund dieser Genehmigung, die auch bekannt ist als Mitteilung 40, konnte eine Stiftung, die Räumlichkeiten an eine (verbundene) Kirche vermietete, keinen Rechtsbehelf einlegen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ‘s-Hertogenbosch handelte es sich im Wesentlichen um eine passive Bereitstellung der Räumlichkeiten und nicht um die Vermietung von Kongress-, Tagungs- und Ausstellungsräumen.

Anschließend machte die Stiftung geltend, dass ihre Leistungen mehr umfassten als nur die Vermietung der Räumlichkeiten, sodass es sich um eine andere Leistung handele als die, für die die Mehrwertsteuerbefreiung gilt (Vermietungsplus). Der Oberste Gerichtshof entschied im Jahr 2014, dass dies nicht ausgeschlossen sei, und verwies den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden. Dieses Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Stiftung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass in der vereinbarten Miete Leistungen enthalten sind, die nicht als objektbezogene Handlungen einzustufen sind. Leistungen wie die Instandhaltung des Mietobjekts, die Wartung und Reinigung der zentralen Einrichtungen sowie der Anschluss von Strom, Wasser und Gas sind sachbezogen und führen nicht dazu, dass die Leistung über die Vermietung hinausgeht. Die anderen von der Stiftung angeführten zusätzlichen Leistungen (Bereitstellung eines Beamer und einer Tonanlage sowie die Ausgabe von Kaffee und Tee) betrachten der Steuerprüfer und das Gericht als optionale Dienstleistungen, über deren Inanspruchnahme der Mieter entscheiden kann. Auch diese Leistungen führen daher nicht zu der Schlussfolgerung, dass die (Haupt-)Leistung etwas anderes beinhaltet als die von der Mehrwertsteuer befreite Vermietung von Immobilien (mit zusätzlichen, jedoch mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen).

Einrichtungen und Unternehmer, die (Teile von) Immobilien vermieten, haben oft ein Interesse daran, die bei ihnen eingehende Mehrwertsteuer abzuziehen. Dies ist der Fall, wenn regelmäßig in die zu vermietende Immobilie investiert wird und/oder wenn die Mieteinnahmen im Verhältnis zu den Investitionen relativ gering sind, wie beispielsweise im Sport- und im soziokulturellen Bereich. Sind die Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, bietet sich die Argumentation an, dass es sich nicht um eine Vermietung, sondern um eine „Vermietung plus“ handelt. Die oben beschriebenen Urteile skizzieren den Rahmen, innerhalb dessen dies möglich ist.

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