Vermietung nicht belegt

Die gewerbliche Nutzung einer Yacht durch die eine GmbH belegt nach Ansicht des Finanzgerichts nicht die unternehmerische Tätigkeit der anderen GmbH.

Lieferung = Erwerb

Eine GmbH hat eine Motoryacht für 38.500 € gekauft. Der Lieferant liefert die Yacht im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Geschäfts an die GmbH und wendet daher den 0%-Satz an.

Die Steuerbehörde kommt bei einer Buchprüfung zu dem Schluss, dass es sich tatsächlich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Die GmbH versäumt es jedoch, in ihrer Umsatzsteuererklärung die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb abzuführen. Diese Mehrwertsteuer (21% von 38.500 € = 8.085 €, zuzüglich 173 € Steuerzinsen) wird daher nachträglich festgesetzt. Außerdem verhängt die Steuerbehörde eine Versäumnisgeldstrafe in Höhe von 10%.

Abzug

Die GmbH versucht, das Unheil abzuwenden, indem sie geltend macht, dass sie Anspruch auf den Abzug der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallenden Mehrwertsteuer habe. Die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant ist jedoch der Ansicht, dass die BV dies nicht hinreichend glaubhaft macht.

Die GmbH gibt an, dass die Yacht an eine Tochtergesellschaft vermietet werden soll, die sie gewerblich betreiben wird. Im Jahr 2017 wurde die Yacht renoviert, und in den Jahren 2018 und 2019 hat die Tochtergesellschaft sie an mehrere Kunden kommerziell vermietet. Zudem wurde für die Vermietung geworben, eine Website erstellt und ein kommerziell attraktiver Liegeplatz angemietet.

Das Gericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass es nicht plausibel ist, dass das Jagdgrundstück der Tochtergesellschaft dauerhaft und nicht nur gelegentlich bei Bedarf zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht betrachtet die BV daher nicht als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen, was zur Folge hat, dass kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
Ein nicht mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer muss jedoch die Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Beförderungsmittels abführen.

Das Gericht leitet aus dem Umstand, dass kein Mietvertrag abgeschlossen wurde, ab, dass die GmbH kein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist. Auch wurde im Jahr 2017 kein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz angegeben. Die GmbH hat lediglich Informationen zur Untermauerung der gewerblichen Nutzung durch die Tochtergesellschaft vorgelegt, doch dies belegt nicht ihre eigene Unternehmertätigkeit im Sinne der Umsatzsteuer.

Fein

Hinsichtlich der Geldbuße stellt das Gericht fest, dass es sich um eine Versäumnisgeldbuße handelt. Diese kann nur entfallen, wenn keinerlei Verschulden vorliegt (avas) oder wenn ein vertretbarer Standpunkt vorliegt. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Das Gericht hält die Geldbuße zudem für angemessen und geboten, doch aufgrund der Überschreitung der angemessenen Frist wird die Geldbuße dennoch gemildert: um 15%.

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