Ein Anbau an das eigene Haus, der über Airbnb vermietet wird, wird in Steuerklasse 1 besteuert.
Die Frage, über die die Landgericht Nordholland In dem Fall, über den entschieden wurde, geht es um ein Ehepaar, das sein Eigenheim um einen Anbau erweitert, der aus einer Speisekammer und einer Gästeunterkunft besteht. Die Gästeunterkunft wird über Airbnb an Touristen vermietet und besteht aus einem Zimmer mit einer Küchenzeile und einem Toiletten-/Duschraum.
Befristete Vermietung
Das Finanzamt besteuert die mit der Gästeunterkunft erzielten Einkünfte in Box 1 auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Vermietung der eigenen Wohnung. Zusteuernd wird dann, zusätzlich zur Eigenheimpauschale, 70% der durch die vorübergehende Vermietung erzielten Vorteile (Einnahmen abzüglich Kosten).
Das Gericht verweist auf ein Urteil, in dem die Oberstes Gericht hat im Jahr 2020 festgelegt, dass die Regelung für die vorübergehende Vermietung der eigenen Wohnung auch für die (vorübergehende) Vermietung eines Teils der eigenen Wohnung gilt.
Anschließend urteilt das Gericht, dass das Gästehaus zum Eigenheim gehört (ein Nebengebäude ist). Das Gästehaus ist baulich Teil des Wohnhauses und gehört auch katasterrechtlich dazu. Darüber hinaus eignet es sich angesichts seiner Ausstattung auch zur Nutzung im Dienste des Wohnhauses.
Es bleibt noch die Frage, ob das Gästehaus vorübergehend vermietet wird. Das Paar macht geltend, dass dies nicht der Fall sei, da das Gästehaus ständig zur Vermietung zur Verfügung stehe und sie es nicht selbst nutzten, wenn es leer stehe. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1980 stellt das Gericht fest, dass das Gästehaus nach jeweils kurzen Vermietungszeiträumen wieder dem Eigentümer zur Verfügung steht. Damit liegt eine vorübergehende Vermietung vor.
Das Gericht weist die im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände zurück und bestätigt den vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheid.
