Vermeiden Sie eine Haftung für die Schulden Ihrer GmbH.

Haftung durch Vwgnijhof vermeiden

Das Risiko, für die Schulden Ihrer GmbH haftbar gemacht zu werden, können Sie zwar nicht vollständig ausschließen, aber doch erheblich verringern. Nachfolgend finden Sie fünf Tipps.

Tipp 1: Sei ein guter Fahrer

Normalerweise haften Sie nicht persönlich für die Schulden Ihrer B.V. Denn Ihre B.V. ist als juristische Person eigenständig Trägerin von Rechten und Pflichten. Wenn Sie jedoch als Geschäftsführer der B.V. Ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen, können Sie dennoch haftbar gemacht werden. Handeln Sie daher wie ein guter Geschäftsführer. Gehen Sie im Namen der B.V. keine schwerwiegenden vertraglichen Verpflichtungen ein, wenn Sie wissen, dass die B.V. diese nicht erfüllen kann. Halten Sie Beschlüsse so weit wie möglich schriftlich fest, dokumentieren Sie Ihre Überlegungen und holen Sie gegebenenfalls Rat ein. Stellen Sie sicher, dass die Eintragung der B.V. im Handelsregister stets auf dem neuesten Stand ist, und reichen Sie die Jahresabschlüsse der B.V. rechtzeitig bei der Handelskammer ein.

Tipp 2: Schließen Sie eine Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer ab

Um das Risiko zu verringern, dass Sie mit Ihrem Privatvermögen haften müssen, können Sie eine Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer abschließen. Eine solche Versicherung ist nicht billig, und Sie schließen damit nicht alle Risiken aus. Lassen Sie sich daher im Vorfeld gut darüber informieren, was von der Versicherung abgedeckt ist und was nicht.

Tipp 3: Melden Sie Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig

Ist Ihre GmbH aufgrund bestimmter Umstände (vorübergehend) nicht in der Lage, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, melden Sie diese Zahlungsunfähigkeit bitte so schnell wie möglich beim Finanzamt. Bei einer rechtzeitigen schriftliche Meldung Im Falle der Zahlungsunfähigkeit – das heißt innerhalb von zwei Wochen, nachdem die fälligen Steuern oder Beiträge spätestens hätten gezahlt werden müssen – haften Sie grundsätzlich nicht. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Steuerbehörde glaubhaft machen kann, dass die Nichtzahlung auf offensichtlich unsachgemäße Geschäftsführung in den drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Meldung der Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen ist.

Tipp 4: Schütten Sie nicht einfach so Dividenden aus

Wenn Ihre B.V. Dividenden ausschüttet, müssen Sie als Geschäftsführer dem zustimmen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Sie diese Genehmigung nicht hätten erteilen dürfen, haften Sie persönlich für den entstandenen Fehlbetrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Dividendenausschüttung. Auch als Gesellschafter können Sie haftbar gemacht werden, wenn Sie wussten oder hätten wissen müssen, dass die B.V. nach der Dividendenausschüttung nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Schulden zu begleichen.

Achtung! Seit dem 1. Oktober 2012 gilt eine obligatorische Auszahlungsprüfung, wenn die B.V. eine Dividende ausschütten will. Aus dieser Prüfung muss hervorgehen, dass die B.V. auch nach der Dividendenausschüttung weiterhin ihren Verpflichtungen nachkommen kann.

Begrenzen Sie das Haftungsrisiko, indem Sie alle Aspekte der Dividendenausschüttung sorgfältig dokumentieren, beispielsweise die Ausschüttungsprüfung und deren positives Ergebnis. So können Sie nachweisen, dass die Dividendenausschüttung auf einer wohlüberlegten Entscheidung beruht.

Tipp 5: Führen Sie beim Verkauf von Aktien gründliche Recherchen durch

Wenn Sie die Anteile Ihrer B.V. verkaufen und die B.V. zum Zeitpunkt des Anteilsverkaufs zu einem wesentlichen Teil aus Kapitalanlagen (einschließlich liquider Mittel) sowie aus stillen Reserven in Vermögenswerten und/oder steuerlichen Rücklagen (beispielsweise der Reinvestitionsrücklage) besteht, sollten Sie besonders vorsichtig sein. Manchmal können Sie als Verkäufer im Nachhinein dennoch haftbar gemacht werden, wenn die verkaufte B.V. die später fällige Körperschaftsteuer auf die Rücklagen zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht begleichen kann. Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen. Führen Sie auf jeden Fall vor dem Verkauf der Anteile eine gründliche Überprüfung des Käufers durch und verlangen Sie eine Sicherheit für die Zahlung der fälligen Steuer.

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