Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Steuerzins, der auf einen (vorläufigen) Körperschaftsteuerbescheid berechnet wird, 10%. Auch im Jahr 2023 war dieser bereits hoch, nämlich 8%.
Für die meisten übrigen Steuern, wie beispielsweise die Einkommensteuer, die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer, wird ab dem 1. Januar 2024 ein Steuerzins von 7,5% berechnet (im Jahr 2023: 6%).
Wann müssen Sie Steuerzinsen zahlen?
Wenn Sie einen (vorläufigen) Steuerbescheid mit einem zu zahlenden Betrag erhalten, können dafür Steuerzinsen anfallen. Dies ist der Fall, wenn der (vorläufige Steuerbescheid) erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Steuerjahres erlassen wird. Für ein Jahr, das am 31. Dezember 2023 endete, bedeutet dies konkret, dass für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2024 Steuerzinsen anfallen.
Wie können Sie Steuerzinsen für das Geschäftsjahr 2023 begrenzen bzw. vermeiden?
Sie können die Steuerzinsen begrenzen oder vermeiden. Es werden nämlich keine Steuerzinsen berechnet, wenn Sie:
- Beantragt vor dem 1. Mai 2024 einen vorläufigen Bescheid über die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für das Jahr 2023;
- die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 bis zum 1. Juni 2024 einreichen;
- die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 bis zum 1. Mai 2024 des betreffenden Jahres einreichen.
Möchten Sie mehr über Steuerzinsen erfahren?
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich natürlich an Ihren Ansprechpartner bei VWG wenden.
