Die Verluste aus der Krise ausbügeln: letzte Chance!

Verluste einer GmbH werden mit den Gewinnen des Vorjahres verrechnet (Carry-Back) sowie der neun Jahre, die auf das Verlustjahr folgen (Vortrag). Für Verluste aus einem Einzelunternehmen, einer Personengesellschaft oder einer VOF gilt für den Verlustvortrag eine Frist von 3 Jahren.

Verluste infolge der Krise

Im Jahr 2008 brach die Wirtschaftskrise zum ersten Mal aus. Für viele Unternehmen bedeutete dies ein (oder mehrere) Verlustjahre. Verluste aus dem Jahr 2008, die 2017 noch offen sind, müssen spätestens 2017 verrechnet werden. Sie haben dann noch ein paar Monate Zeit, um Maßnahmen zu ergreifen. Nach dem 31. Dezember 2017 verfallen die Verluste andernfalls endgültig.

Für Verluste, für die in 2008 wurde ausgewählt Um sie teilweise auf das Jahr 2005 oder 2006 zurückzutragen, gilt eine kürzere Frist für den Verlustvortrag. Diese Verluste dürfen mit den 6 (statt 9) folgenden Jahren verrechnet werden. Soweit diese Verluste nicht verrechnet wurden, sind sie bereits verfallen.

Verluste verrechnen

Was muss man tun, um noch offene Verluste auszugleichen? Das ist ganz einfach: Gewinne erzielen. Natürlich muss es sich dabei um steuerliche Gewinne handeln (ein positiver steuerpflichtiger Betrag). In den Fällen, in denen die Verluste nach acht Jahren noch offen sind, ist dies im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit nicht gelungen.

Neubewertung

Der Schwerpunkt liegt dann auf der Realisierung von stillen Reserven oder Goodwill, die in den Aktiva und/oder Passiva des Unternehmens verborgen sind. Eine einfache einmalige Neubewertung der Aktiva zum aktuellen Wert ist steuerlich leider nicht zulässig. Dies verstößt gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Andere Bewertungsmethode

Auch die Umstellung auf eine andere Bewertungsmethode stößt höchstwahrscheinlich auf Einwände seitens der Finanzamt. Und darin wird er wahrscheinlich vom Finanzgericht unterstützt. Denn dann würden Gewinne besteuert, von denen noch nicht feststeht, ob sie tatsächlich erzielt werden. Von einem umsichtigen Kaufmann wird nun einmal erwartet, dass er vorsichtig ist. Das oberste Finanzgericht hat hierzu übrigens noch keine endgültige Entscheidung getroffen.

Tatsächlich umsetzen

Am sinnvollsten ist es daher, nach einer Möglichkeit zu suchen, die stillen Reserven in den Vermögenswerten (und/oder den Goodwill) tatsächlich zu realisieren. Dies kann durch den Verkauf und die Rückmiete (Sale-and-Lease-Back) der Vermögenswerte erfolgen, in denen die stillen Reserven enthalten sind. Oder indem man sie in eine Personengesellschaft oder eine VOF einbringt. Natürlich kann dies mit einigen Tücken verbunden sein. So muss beispielsweise auf die Auswirkungen auf die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer geachtet werden. Darüber hinaus müssen die rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit einer solchen Übertragung beachtet werden. VWGNijhof stellt Ihnen all dies in den noch verbleibenden gut 85 Tagen des Jahres 2017 gerne übersichtlich dar.

 

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