Im April 2022 gab Ministerin Kaag den Startschuss für die Durchsetzung des UBO-Registers (weitere Informationen zu dieser Durchsetzung finden Sie hier). Damals kündigte Kaag in der Brief der Kammer Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass bis zum 1. September 2022 eine befristete Regelung für meldepflichtige Einrichtungen bei der Aufnahme neuer Kunden gelten sollte. Da der 1. September nun näher rückt, bestätigt das Finanzministerium, dass die befristete Regelung bis zum 1. Januar 2023 verlängert wurde.
Die befristete Regelung
Grundsätzlich sind meldepflichtige Institutionen verpflichtet, bei der Kundenüberprüfung Informationen aus dem UBO-Register heranzuziehen. Zu den meldepflichtigen Institutionen zählen unter anderem Banken, Versicherungen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare. Die vorübergehende Regelung sieht vor, dass meldepflichtige Institutionen bei der Aufnahme neuer Kunden die Feststellung, dass die UBO-Meldung erfolgt ist, sowie die Erklärung des Kunden, welche UBO-Daten und zugrunde liegenden Unterlagen dabei angegeben wurden, als ausreichend ansehen können. Die Eintragung muss also noch nicht im UBO-Register ersichtlich sein.
Warum eine Verlängerung?
Am 27. März 2022 ist die Frist für UBO-pflichtige Organisationen zur Registrierung ihrer UBOs abgelaufen. Viele Unternehmen haben bis zum allerletzten Moment gewartet, bevor sie ihre UBOs registriert haben. Dies hat zur Folge, dass sich die Bearbeitungszeiten bei der Handelskammer verlängert haben. Aufgrund dieses Ansturms kann es einige Monate dauern, bis alle Meldungen bearbeitet sind, wodurch es länger dauert, bis die Meldungen im UBO-Register registriert sind. Um zu verhindern, dass längere Bearbeitungszeiten zu Beeinträchtigungen der Dienstleistungen meldepflichtiger Institutionen für neue Kunden führen, wurde die Regelung verlängert.
Und jetzt?
Das UBO-Register sorgt weiterhin für Diskussionen. Obwohl die Fristen bereits abgelaufen sind, haben noch lange nicht alle juristischen Personen ihre UBOs registriert. Wie wir bereits zuvor geschrieben haben (Startschuss für die Durchsetzung des UBO-Registers) kann die Geldbuße für die unterlassene Registrierung des wirtschaftlich Berechtigten bis zu 22.500 € betragen, und es läuft noch ein Verfahren vor dem EuGH (Rechtssache C-601/20), in dem das Gericht über die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Öffentlichkeit des UBO-Registers entscheiden muss. Auch die Handelskammer hat ihre Angelegenheiten nicht gut im Griff und hat einen großen Rückstand bei der Bearbeitung der UBO-Eintragungen. Nun wurde die Übergangsregelung also bis zum 1. Januar 2023 verlängert. Wie geht es weiter? Eine weitere Verschiebung der Nutzung des UBO-Registers oder ein Urteil des EuGH?
Die Show muss weitergehen!
