Es wurde bereits viel darüber geschrieben, und höchstwahrscheinlich wird dies auch nicht unser letzter Beitrag zum UBO-Register sein. Wir haben bereits früher darüber berichtet (siehe unseren Artikel UBO-Frist nicht eingehalten: Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit), dass die Zweite Kammer eine Antrag hat einen Beschluss gefasst, in dem die Regierung aufgefordert wird, vorläufig keine Geldbußen oder Arbeitsstrafen zu verhängen, wenn ein Unternehmen seiner Verpflichtung zur Registrierung seiner wirtschaftlich Berechtigten (UBO(s)) nicht nachgekommen ist. Kurz darauf gab Ministerin Kaag den Startschuss für die Durchsetzung der Vorschriften. Die Steuerbehörde hat nun bekannt gegeben, wie diese Durchsetzung aussehen wird.
Das UBO-Register
Ab dem 27. März 2022 begehen UBO-pflichtige Organisationen einen Verstoß, wenn sie ihre UBOs noch nicht registriert haben. Aber was ist ein UBO? Der UBO (Ultimate Beneficial Owner) ist eine natürliche Person, die eine Beteiligung an einem Unternehmen (AG, GmbH, Stiftung, Verein und dergleichen) hält, die mehr als 25% beträgt. Diese Beteiligung kann aus Aktien oder Stimmrechten bestehen, aber auch aus der letztendlichen Kontrolle. Eine Struktur wird so lange durchleuchtet, bis mindestens ein UBO gefunden wurde. Die Daten des UBO müssen im UBO-Register gespeichert werden. Ein Teil dieser Daten ist öffentlich zugänglich. Möchten Sie wissen, um welche Daten es sich dabei handelt? Lesen Sie unseren Artikel UBO-Register: Anmeldung bis zum 27. März 2022 .
Zusammenarbeit zwischen BEH und der Handelskammer
Amt für Wirtschaftsaufsicht (BEH), eine Abteilung der Steuerbehörde, überprüft unter anderem, ob Organisationen ihre wirtschaftlich Berechtigten fristgerecht und ordnungsgemäß im UBO-Register der Handelskammer (KvK) eintragen. Die KvK informiert BEH, wenn eine Organisation die UBOs nicht oder nicht korrekt bei der KvK registriert hat.
Mahnschreiben BEH
Was passiert, wenn die Handelskammer (KvK) das BEH darüber informiert hat, dass Ihr Unternehmen den UBO noch nicht registriert hat? Das BEH wird Ihnen dann ein Schreiben zusenden, um Sie an Ihre Verpflichtung zu erinnern. Wenn Sie den UBO nach dieser Erinnerung doch noch korrekt registrieren, lässt sich eine Geldbuße vermeiden. In dem Schreiben wird eine Frist von zwei Wochen zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt. Sollte der UBO nach Ablauf der Frist noch nicht registriert sein, wird sich die BEH telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen, um Sie dazu anzuhalten, den UBO nun doch noch zu registrieren.
Kein UBO eingetragen – was nun?
Wenn die UBO-Angaben trotz der Hinweise von BEH nicht korrekt und vollständig eingetragen sind, begehen Sie einen Verstoß. Wie wir bereits schrieben stuft die Nichtregistrierung der wirtschaftlich Berechtigten als Wirtschaftsdelikt ein. Die BEH kann eine Geldbuße in Höhe von maximal 22.500 € oder ein Zwangsgeld ohne Höchstbetrag verhängen.
Trotz der hohen Bußgelder haben bei weitem noch nicht alle registrierungspflichtigen Personen die UBO-Informationen übermittelt. Dafür hat jeder seine eigenen Gründe. Viele sind der Ansicht, dass der öffentliche Charakter des Registers eine Verletzung ihrer Rechte darstellt. Derzeit ist diesbezüglich ein Verfahren vor dem EuGH anhängig (Rechtssache C-601/20).
