
Die Steuerbehörde hat das angekündigte Formular für den Antrag auf Verlängerung der besonderen Zahlungsfrist, der auf ihrer Website veröffentlicht wurde. Leider zeichnet sich diese für viele Unternehmer wichtige Regelung erneut nicht gerade durch Klarheit aus.
Besonderer Zahlungsaufschub
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden die Regeln für den Zahlungsaufschub bei Steuern für Unternehmer erheblich gelockert. Wir berichten darüber unter anderem in unserem Artikel Sonderzahlungsaufschub – ein Update. Der Aufschub wird nach Antragstellung für drei Monate gewährt. Dieser besondere Zahlungsaufschub erfolgt in Form einer Aussetzung aller Beitreibungsmaßnahmen. Daher muss der Antrag nur einmal gestellt werden und gilt anschließend für den Großteil der Steuern, die zu Lasten dieses Unternehmers gehen. Für einen Zahlungsaufschub bei Zöllen und Rentenbeiträgen muss ein gesonderter Antrag bei den zuständigen Behörden gestellt werden.
Nach 3 Monaten
Für Unternehmer, die fast unmittelbar nach Beginn der Corona-Krise einen Antrag auf einen Sonderzahlungsaufschub gestellt haben, läuft die Frist von drei Monaten inzwischen ab. Eine Verlängerung ist möglich und sollte am besten mit dem nun zur Verfügung gestellten Formular beantragt werden. Das Formular ist über DigiD zugänglich.
Für die Verlängerung des besonderen Zahlungsaufschubs werden zwei Kategorien unterschieden. Zum Zeitpunkt des Antrags auf einen besonderen Zahlungsaufschub (Zuvor hatten wir geschrieben, dass der Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung der besonderen Zahlungsfrist hierfür entscheidend sei, doch aus den Erläuterungen auf der Website der Steuerbehörde geht hervor, dass dies nicht zutrifft) beliefen sich die ausstehenden Steuerschulden insgesamt auf:
- weniger als 20.000 €;
- 20.000 € oder mehr.
Bei ausstehenden Steuerschulden von insgesamt weniger als 20.000 € ist der Antrag relativ einfach. Im Formular müssen die Umstände und Folgen angegeben werden, durch die das Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist (anhand von beispielsweise Zahlen lässt sich nachweisen, dass der Umsatz oder die Aufträge/Buchungen zurückgegangen sind). Zudem muss erklärt werden, dass der Unternehmer alles unternimmt, um die Liquiditätslage zu erhalten oder zu stärken. Letzteres bedeutet, dass das Unternehmen im Jahr 2020 keine eigenen Aktien zurückkauft, keine Dividenden ausschüttet und keine Boni an Vorstand und Geschäftsführung auszahlt.
Wenn Steuerschulden in Höhe von mehr als 20.000 € ausstehen, benötigt das Finanzamt weitere Informationen. In diesem Fall muss zusätzlich eine Erklärung eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, externen Berater, externen Finanzier oder einen Branchenverband handeln. Diese Erklärung muss eine Liquiditätsprognose enthalten, die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Antrags bekannten Fakten und Umstände erstellt wurde.
Schriftlicher Antrag
Es ist auch möglich, das Online-Formular nicht zu nutzen und die Verlängerung der besonderen Zahlungsfrist schriftlich (per Brief) zu beantragen. Selbstverständlich müssen alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Die Bearbeitung dieser schriftlichen Anträge durch die Steuerbehörde nimmt jedoch etwas mehr Zeit in Anspruch.
Keine Verlängerung
Unternehmer, die keine Verlängerung des Zahlungsaufschubs beantragen, müssen ihre Steuerschulden selbstverständlich begleichen. Dies gilt für die Schulden, für die der Sonderaufschub galt, aber natürlich auch für neue Steuerschulden. Derzeit ist (leider) noch unklar, wie die Steuerbehörde bei der Vereinbarung von Zahlungsvereinbarungen vorgehen wird.
Strafgebühren wegen Zahlungsverzugs
ACHTUNG: Wenn kein besonderer Zahlungsaufschub mehr besteht, verfallen Zahlungsverzugsstrafen grundsätzlich nicht mehr. Es ist daher wichtig, die in den neuen Lohn- und Umsatzsteuererklärungen ausgewiesenen Beträge auf jeden Fall fristgerecht zu begleichen.
