Die Gewinnspanne, auf die im Rahmen der Margenregelung Umsatzsteuer zu entrichten ist, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Ware und dem Einkaufspreis.
Margin-Regelung
Die Margenregelung im Rahmen der Umsatzsteuer gilt für die Lieferung gebrauchter Gegenstände. Dabei handelt es sich um Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand (oder nach einer Reparatur) wiederverwendet werden können. Die Margenregelung gilt, wenn diese Waren von einer Person erworben wurden, die kein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist (Privatperson), oder von einem Wiederverkäufer, der die Margenregelung anwendet.
Beim Einkauf solcher Waren darf der Lieferant keine Mehrwertsteuer berechnen. Daher kann selbstverständlich keine Mehrwertsteuer auf den Einkauf abgezogen werden. Die (Rest-)Mehrwertsteuer ist in der Ware enthalten. Die Margenregelung verhindert eine doppelte Mehrwertsteuerbelastung, indem die Mehrwertsteuer nicht auf den Verkaufspreis, sondern auf die Marge berechnet wird. Die Marge ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis.
Beispiel 1
Ein Autohändler kauft von einer Privatperson ein Auto für 10.000 € an und verkauft dieses Auto an eine andere Privatperson für 15.000 €. Lässt man die BPM außer Acht, müsste ohne die Margenregelung folgende Mehrwertsteuer abgeführt werden: (21/121) * 15.000 € = 2.603 €. Die im Einkaufspreis von 10.000 € enthaltene Mehrwertsteuer darf nicht abgezogen werden.
Wird die Margenregelung angewendet, ist die Mehrwertsteuer auf die Marge abzuführen. Die Marge beträgt 15.000 € – 10.000 € = 5.000 €. Die abzuführende Mehrwertsteuer beläuft sich dann auf: (21/121) * 5.000 € = 867 €.
Verkaufskosten
Das Gericht Zeeland-West-Brabant hat kürzlich eine Urteil In einem Fall, in dem ein Autohändler die Margenregelung anwendet, wurde eine Entscheidung getroffen. Der Händler zieht bei der Berechnung der Marge nicht nur den Einkaufspreis ab, sondern auch die Verkaufskosten (Ersatzteile, Versandkosten). Das Gericht stimmt mit der Steuerbehörde überein, dass dies nicht zulässig ist. Die Mehrwertsteuer auf den Einkauf der Ersatzteile bzw. auf die Versandkosten ist abzugsfähig, doch die Marge muss anhand der Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis ermittelt werden.
Beispiel 2
Wenn für das in Beispiel 1 genannte Auto Kosten in Höhe von 1.210 € (einschließlich 210 € MwSt.) anfallen, darf der Händler die 210 € MwSt. vom Einkaufspreis abziehen. Diese Kosten dürfen jedoch nicht in die Marge einbezogen werden, auf deren Grundlage die Mehrwertsteuer abzuführen ist. Die Marge beträgt nicht: 15.000 € – 10.000 € – 1.000 € = 4.000 €, sondern die in Beispiel 1 berechneten 5.000 €.
Einkaufserklärung
Der Autohändler muss außerdem nachweisen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß von einer Privatperson erworben wurde. Dies muss anhand von Kaufbelegen erfolgen, die einer Reihe von Anforderungen erfüllen müssen. Das Gericht entscheidet, dass die Tatsache, dass die Einkaufsbelege nicht alle gestellten Anforderungen erfüllen, der Anwendung der Margenregelung nicht im Wege steht. Der Unternehmer kann nämlich auf andere Weise glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Aus den Beweisen muss glaubhaft hervorgehen, dass die Waren von einem Lieferanten bezogen wurden, der dafür keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
