Veräußerungskosten der Beteiligung: Ab wann?

Beteiligung, Vertriebskosten, VWGNijhof

Gewinne aus einer Beteiligung unterliegen nicht der Körperschaftsteuer.

Beteiligungsfreistellung

Wir sprechen hier also von der Beteiligungsfreistellung. Dies gilt sowohl für die regulären Erträge aus einer Beteiligung (beispielsweise von der Beteiligung ausgeschüttete Dividenden) als auch für Veräußerungsgewinne (beispielsweise den Gewinn, der beim Verkauf der Beteiligung erzielt wird).

Eine Beteiligung liegt vor, wenn eine Gesellschaft einen Anteil am Kapital einer anderen Gesellschaft von 5% oder mehr hält.

Verkaufskosten der Beteiligung

Wenn die aus der Beteiligung erzielten Gewinne steuerfrei sind, ist es nur logisch, dass die dem steuerfreien Gewinn zuzurechnenden Kosten nicht abgezogen werden können. Dies ist für die Veräußerungskosten der Beteiligung ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Veräußerungskosten der Beteiligung fallen unter die Steuerbefreiung für Beteiligungen.

Auch die Anschaffungskosten einer Beteiligung sind übrigens nicht abzugsfähig. Diese Kosten werden als Teil des Anschaffungswerts der Beteiligung aktiviert.

Ab wann?

Aber ab wann spricht man von Veräußerungskosten einer Beteiligung? Darüber entschied im Januar die Bezirksgericht Nordniederlande (und im Jahr 2013 in ähnlicher Weise auch bereits die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant). Von Veräußerungskosten einer Beteiligung spricht man, wenn es sich um Kosten handelt, die in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung stehen; also um Kosten, die zur Durchführung der beabsichtigten Veräußerung der Beteiligung anfallen.

Nach Ansicht des Gerichts liegen solche Kosten vor, ab dem Zeitpunkt, zu dem potenziell interessierte Parteien konkret bezüglich der Übernahme angesprochen wurden der Beteiligung. Die Kosten im vorangegangenen Zeitraum beziehen sich auf Sondierungsmaßnahmen, die Prüfung der Möglichkeit eines Management-Buy-outs, die Prüfung eines möglichen Verkaufs an eine verbundene Partei oder an einen der Gesellschafter sowie auf vorbereitende Tätigkeiten. Diese Kosten sind nach Ansicht des Gerichts jedoch abzugsfähig.

Ist das klar?

Das Urteil des Gerichts scheint eindeutig zu sein, wird aber für die Steuerbehörde kein Anlass sein, ihre Auffassung zu ändern. Gegen das Urteil des Gerichts wurde inzwischen beim Berufungsgericht Berufung eingelegt. Möglicherweise wird letztendlich der Oberste Gerichtshof darüber entscheiden müssen.

Die Finanzamt vertritt im Allgemeinen – wie auch aus dem nun entschiedenen Fall hervorgeht – die Auffassung, dass alle Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verkaufsverfahrens anfallen (also bereits lange vor dem Zeitpunkt, zu dem konkrete Parteien angesprochen werden), als nicht abzugsfähige Verkaufskosten der Beteiligung anzusehen sind. In der Praxis werden von den Steuerbehörden der Sondierungsphase kaum Kosten zugerechnet. Das Urteil des Gerichts macht die Abzugsfähigkeit von Kosten in der Sondierungsphase jedenfalls vertretbar.

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