Verfahren zur Anpassung der Oldtimer-Regelung

Oldtimer-Kraftfahrzeugsteuer (MRB) VWGNijhof Renault Alpine

Seit dem 1. Januar 2014 gilt die Befreiung von der Kfz-Steuer (mrb) für Oldtimer nur noch für Fahrzeuge, die 40 Jahre oder älter sind. Für Fahrzeuge, die nach der alten Regelung befreit waren, aber die Voraussetzungen für die neue Befreiung noch nicht erfüllen, gilt eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung gilt nicht für Fahrzeuge, die mit Diesel oder LPG betrieben werden. Gegen die neue Regelung für Oldtimer wurden mehrere Verfahren angestrengt, von denen keines zu einem Erfolg für die Betroffenen geführt hat. Das Gericht Noord Nederland hat kürzlich ein ähnliches Urteil gefällt.

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Ein Aspekt des Verfahrens war, dass die Steuerbehörde den Betroffenen im Einspruchsverfahren trotz seines ausdrücklichen Antrags nicht angehört hat. Die Steuerbehörde verzichtete auf die Anhörung, da der Einspruch offensichtlich unbegründet war und eine Anhörung ohnehin nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Aufgrund des Verstoßes gegen die Anhörungspflicht musste die Steuerbehörde dem Betroffenen die Gerichtsgebühren erstatten.

Kein unzulässiger Eingriff

In Bezug auf die neue Regelung urteilt das Gericht, dass kein unzulässiger Eingriff des Staates in den ungestörten Besitz vorliegt. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen seines weitreichenden Ermessensspielraums bewegt. Unter der alten Regelung hatte eine kleine Minderheit der Kraftfahrzeughalter einen Vorteil gegenüber anderen Kraftfahrzeughaltern. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, eine bestimmte Gruppe von Kraftfahrzeugen von diesem Vorteil auszuschließen. Das ist nicht unangemessen. Das Argument, die jüngste Gesetzesänderung sei nicht vorhersehbar gewesen, ist nach Ansicht des Gerichts nicht stichhaltig. Im Koalitionsvertrag wurde angekündigt, dass die Befreiung von der Kfz-Steuer für Oldtimer abgeschafft werden soll. Anschließend hat der Staatssekretär für Finanzen in einem Schreiben an die Zweite Kammer vom 24. April 2013 angekündigt, dass eine alternative Regelung ausgearbeitet worden sei. Dieses Schreiben stammt aus einer Zeit, die weit vor der Gesetzesänderung liegt. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Gesetzesänderung rechtzeitig angekündigt wurde. Nach Ansicht des Gerichts hat der Gesetzgeber alle betroffenen Interessen abgewogen, und die neue Oldtimer-Regelung ist auf der Grundlage dieser Abwägung zustande gekommen.

Übergangsregelung

Die Übergangsregelung unterscheidet nicht zwischen Personen, die ihr Kraftfahrzeug täglich nutzen, und Personen, die ihr Kraftfahrzeug in ihrer Freizeit nutzen. Da auch keine Übergangsregelung für Oldtimer mit Diesel- oder LPG-Antrieb getroffen wurde, werden nach Ansicht des Betroffenen der Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verletzt. Das Gericht stellt fest, dass nicht jede Ungleichbehandlung gleicher Fälle verboten ist, sondern nur solche Fälle, in denen eine objektive und angemessene Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung fehlt. Die Entscheidung, keinen Unterschied zwischen täglicher Nutzung und Nutzung als Hobby zu machen, fällt unter den weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Dies gilt auch für die vorgenommene Unterscheidung nach Kraftstoffart. Von Willkür kann keine Rede sein.

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