
Seit 2015 werden Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen in dem Land mit Mehrwertsteuer belegt, in dem der Empfänger dieser Dienstleistungen ansässig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger im Sinne der Mehrwertsteuer ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.
Unternehmer oder Privatperson
Wenn der Abnehmer für die Mehrwertsteuer einen Unternehmer ist, stellt dies in der Regel kein Problem dar. Hat der Abnehmer seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, muss nach EU-Recht keine Mehrwertsteuer abgeführt werden (möglicherweise jedoch nach dem Recht des Landes, in dem der Abnehmer ansässig ist).
Hat der Abnehmer seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, wird die Mehrwertsteuer auf den Abnehmer verlagert.
Ist der Käufer in der EU ansässig? Privatperson Dann muss der Dienstleister die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat abführen, in dem der Empfänger ansässig ist. Glücklicherweise ist dies bei Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen bei der Steuerbehörde des Mitgliedstaats möglich, in dem der Dienstleister ansässig ist. Über das „Mini One Stop Shop“-System (MOSS) meldet er die in allen einzelnen Mitgliedstaaten geschuldete Mehrwertsteuer in einem Schritt. Und die Mitgliedstaaten verrechnen die geschuldete Mehrwertsteuer untereinander.
Vereinfachung
Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 Dieses System wird um drei Vereinfachungen erweitert:
- Unternehmer, die nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und einen Umsatz von höchstens 10.000 € mit Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronischen Dienstleistungen an Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat erzielen, dürfen die Mehrwertsteuer ihres eigenen Landes berechnen;
- Auch Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU können MOSS nutzen;
- Unternehmer, die MOSS nutzen, dürfen die Rechnungsstellungsvorschriften ihres eigenen Mitgliedstaats anwenden (für niederländische Unternehmer bedeutet dies, dass Privatpersonen keine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausgestellt werden muss).
Darüber hinaus wird – ebenfalls zum 1. Januar 2019 – die Nachweispflicht gelockert. Unternehmer, die Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronische Dienste für Verbraucher erbringen, müssen derzeit anhand von (mindestens) zwei sich nicht widersprechenden Belegen nachweisen, wo der Kunde wohnt. Ab dem 1. Januar 2019 reicht ein einziges Nachweisdokument aus. Dieses Nachweisdokument darf weder vom Dienstleister noch vom Kunden stammen.
Ab dem 1. Januar 2021 treten zwei weitere Vereinfachungen im Rahmen von MOSS in Kraft:
- Die Frist für die Abgabe und Zahlung wird von 20 Tagen auf einen Monat verlängert (nach Ablauf des Kalenderquartals, auf das sich die MOSS-Erklärung bezieht);
- Korrekturen dürfen in der nächsten MOSS-Meldung berücksichtigt werden (derzeit müssen sie noch in der ursprünglichen MOSS-Meldung berücksichtigt werden).
Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage einer europäischen Durchführungsverordnung direkt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. In den Steuerplänen, die am Prinsjesdag 2018 bekannt gegeben werden, werden höchstwahrscheinlich die erforderlichen Anpassungen der niederländischen Gesetzgebung berücksichtigt.
Vereinfachung der Vorschriften für den Fernabsatz
Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 Auch die Vorschriften für den Fernabsatz (von Waren) werden vereinfacht. Das bedeutet, dass die bestehenden Schwellenwerte wegfallen. Der oben genannte Schwellenwert von 10.000 € gilt dann auch für Fernverkäufe. Und das MOSS-System wird ebenfalls für Fernverkäufe gelten (jedoch nur für Unternehmer mit Sitz innerhalb der EU). Installations- und Montageleistungen sowie die Lieferung von neuen Beförderungsmitteln, Kunstgegenständen und Margenwaren fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften für Fernverkäufe.
Darüber haben wir bereits in unserem Artikel berichtet Online-Shop zahlt Mehrwertsteuer im Land seiner Niederlassung.
Abschaffung der Einfuhrbefreiung
Zu den in diesem Artikel beschriebenen Vorschlägen gehört auch die Abschaffung der Einfuhrbefreiung für Kleinsendungen. Derzeit ist die Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der EU von der Mehrwertsteuer befreit, wenn der Wert dieser Waren höchstens 22 € beträgt. Diese Befreiung führt zu einem Wettbewerbsnachteil für europäische Unternehmer gegenüber Lieferanten mit Sitz außerhalb der EU. Dieser Nachteil wird erst zum 1. Januar 2021 beseitigt. Gleichzeitig werden Vereinfachungen bei der Abführung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Fernverkäufen innerhalb der EU eingeführt, die auf die Einfuhr von Waren folgen.
