Vereinfachung der Mehrwertsteuer im elektronischen Handel

Staatssekretär Snel vom Finanzministerium hat den Entwurf des Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zur öffentlichen Konsultation im Internet veröffentlicht. Im Folgenden gehen wir auf einige Aspekte dieses Gesetzentwurfs ein. Diese neuen Mehrwertsteuerregelungen sind unter anderem für Betreiber von Online-Shops von Bedeutung.

Fernabsatz

Die Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Waren an Privatpersonen, bei der der Transport durch den Lieferanten oder auf dessen Rechnung erfolgt, ist im Bestimmungsland der Waren abzuführen. Das ist das Land, in dem der Empfänger wohnt. Diese Fernverkäufe kommen natürlich häufig beim Verkauf von Waren über Online-Shops vor.

Dies hat zur Folge, dass Lieferanten Mehrwertsteuer in anderen Ländern als demjenigen abführen müssen, in dem sie ansässig sind. Das führt natürlich zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand. In diesem Zusammenhang müssen Fernverkäufe erst im Bestimmungsland der Waren mit Mehrwertsteuer besteuert werden, wenn der Umsatz den von diesem Land festgelegten Schwelle überschreitet.

Vereinfachung

Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 werden diese Schwellenwerte abgeschafft. Dadurch müssen deutlich mehr Unternehmer im Ausland Umsatzsteuer abführen. Da für diese Abführung ein „One-Stop-Shop“-System eingeführt wird, ergibt sich dennoch eine Vereinfachung.

Dieses System sieht vor, dass die gesamte Mehrwertsteuer an die Steuerbehörde des Landes, in dem der Lieferant ansässig ist, abgeführt wird. Die EU-Mitgliedstaaten verrechnen diese Mehrwertsteuer untereinander.

Geringer Wert

Mit der Einführung der Richtlinie wird die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Waren mit geringem Wert abgeschafft. Dabei handelt es sich um Waren mit einem Wert von bis zu 22 €. Wenn ein niederländischer Verbraucher für 10 € eine Handyhülle aus China kauft, fällt aufgrund der Einfuhrbefreiung keine Mehrwertsteuer an. Ab 2021 muss dieser Verbraucher jedoch im Zusammenhang mit der Einfuhr der Hülle in die Niederlande 2,10 € Mehrwertsteuer zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der chinesische Lieferant die Mehrwertsteuer für die Einfuhr abführt. Außerdem wird es eine Sonderregelung für Postsendungen geben.

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