Verbot von Barzahlungen über 3.000 €

Für den Sommer hat die Oberhaus Der Gesetzentwurf, mit dem ein Verbot der Annahme von Barzahlungen über 3.000 € eingeführt wird, wurde verabschiedet. Dieses Verbot tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, wie aus dem inzwischen veröffentlichten Inkrafttretungsbeschluss.

Die ebenfalls im Gesetzentwurf enthaltene Annahmepflicht für Bargeld (bis zu 3.000 €) tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, da der Beschluss, der die Ausnahmen von dieser Regelung regelt, noch in Vorbereitung ist. Dieser Beschluss wurde inzwischen hinterlegt bei Internet-Konsultation.

Händler

Das Verbot gilt für alle Händler von Waren. Dienstleister fallen nicht unter das Verbot (unterliegen jedoch häufig weiteren Verpflichtungen gemäß dem Wwft). Das Verbot gilt auch nicht für Privatpersonen, die untereinander Handel treiben.

Das Verbot gilt auch für Kunsthändler. Für diese Händler gelten weiterhin die derzeitigen Wwft-Vorschriften. Diese sehen vor, dass bei Zahlungseingängen über die Bank in Höhe von 10.000 € oder mehr eine (eingehendere) Kundenüberprüfung durchgeführt werden muss. Handelt es sich um eine ungewöhnliche Transaktion, muss dies der FIU gemeldet werden.

Für Händler von Edelmetallen, Edelsteinen, hochwertigen Gütern oder Kulturgütern treten ab dem 10. Juli 2027 aufgrund von EU-Vorschriften weitere Verpflichtungen in Kraft. Aufgrund der neuen EU-AML-Vorschriften gelten für sie dieselben Kernverpflichtungen wie für Finanzinstitute.

Verbot

Barzahlungen über 3.000 € müssen nirgendwo gemeldet werden. Nach Inkrafttreten der neuen Regelung sind diese Zahlungen schlichtweg verboten.

Ein Verstoß gegen das Verbot kann mit einer (erheblichen) Verwaltungsstrafe geahndet werden, deren Höhe von der Art und Schwere des Verstoßes abhängt. Ein Verstoß gegen das Verbot gilt zudem als Wirtschaftsdelikt, das strafrechtlich verfolgt werden kann.

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